Öffentliches MedienrechtDas öffentliche Medienrecht und das öffentliche Presserecht regeln den rechtlichen Rahmen für Medien und Presse im Verhältnis zum Staat und zu öffentlichen Interessen. Diese Rechtsgebiete umfassen Regelungen zur Meinungs- und Pressefreiheit, zum Zugang zu öffentlichen Informationen, zu öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie zu den Grundrechten im Medienbereich. Hier eine umfassende Darstellung:
1. Öffentliches MedienrechtDas öffentliche Medienrecht regelt den staatlichen Einfluss auf die Medienlandschaft, insbesondere durch Vorschriften, die die Meinungsfreiheit schützen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk organisieren und den Jugendschutz gewährleisten. a) Verfassungsrechtliche GrundlagenMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG): - Schutz der freien Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild.
- Bezieht sich auf alle Arten von Medien, einschließlich Presse, Rundfunk und Internet.
- Einschränkungen nur durch allgemeine Gesetze, Jugendschutz oder Schutz der persönlichen Ehre.
- Beispielentscheidung: BVerfG, Az. 1 BvR 2150/08 („Spickmich.de“) – Meinungsfreiheit bei Bewertungsplattformen.
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG): - Schutz der Presse vor staatlicher Einflussnahme und Zensur.
- Umfasst das Recht auf Beschaffung, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen.
- Beispielentscheidung: BVerfG, Az. 1 BvR 967/96 („Spiegel-Urteil“) – Schutz journalistischer Quellen.
Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG): - Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit des Rundfunks.
- Gilt sowohl für öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch für private Anbieter.
- Beispielentscheidung: BVerfG, Az. 1 BvR 2270/05 („6. Rundfunkurteil“) – Gewährleistung der Grundversorgung durch öffentlich-rechtliche Sender.
b) Öffentlich-rechtlicher RundfunkAufgaben: - Sicherstellung einer ausgewogenen Berichterstattung.
- Förderung von Bildung, Kultur und Unterhaltung.
- Sicherung der Grundversorgung durch objektive und umfassende Berichterstattung.
Rechtsgrundlagen: - Rundfunkstaatsvertrag (RStV, mittlerweile Medienstaatsvertrag – MStV).
- Länderspezifische Rundfunkgesetze.
Finanzierung: - Öffentlich-rechtliche Sender werden überwiegend durch Rundfunkbeiträge finanziert.
- Beispielentscheidung: BVerfG, Az. 1 BvR 1675/16 („Rundfunkbeitrag-Entscheidung“) – Bestätigung der Beitragspflicht als verfassungsgemäß.
c) Jugendschutz und Medien- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV):
- Regeln zum Schutz von Minderjährigen vor jugendgefährdenden Inhalten in Rundfunk und Telemedien.
- Alterskennzeichnungen und Sendezeiten (z. B. für Filme und Serien).
- Beispielentscheidung: VG Wiesbaden, Az. 6 K 1016/13.WI – Untersagung einer jugendgefährdenden Website.
d) Recht auf Information- Informationsfreiheitsgesetze (IFG):
- Bürger haben das Recht auf Zugang zu Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorliegen.
- Einschränkungen durch Datenschutz oder Betriebsgeheimnisse.
- Beispielentscheidung: VG Berlin, Az. 27 K 17.16 – Einsichtsrecht in Akten zur öffentlichen Auftragsvergabe.
e) Medienaufsicht und Regulierung- Landesmedienanstalten:
- Überwachung der Einhaltung von medienrechtlichen Vorschriften durch private Rundfunkanbieter.
- Erteilung von Rundfunklizenzen.
- Kommission für Jugendmedienschutz (KJM):
- Aufsicht über jugendgefährdende Inhalte.
2. Öffentliches PresserechtDas öffentliche Presserecht regelt die rechtlichen Beziehungen der Presse zum Staat und schützt die Pressefreiheit sowie den Zugang zu Informationen. a) Verfassungsrechtliche Grundlagen- Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG):
- Schutz vor Zensur: Keine Vorzensur staatlicher Stellen.
- Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit: Schutz journalistischer Quellen.
- Beispielentscheidung: BVerfG, Az. 1 BvR 1611/96 („Cicero-Urteil“) – Schutz der Redaktionsräume vor Durchsuchung.
b) Pflichten der Presse
c) Zugang zu Informationen- Recht auf Auskunft:
- Behörden müssen der Presse Auskunft über relevante Themen geben (§ 4 LPresseG NRW).
- Einschränkungen bei Betriebsgeheimnissen oder laufenden Verfahren.
- Beispielentscheidung: BVerwG, Az. 6 C 10.18 – Anspruch eines Journalisten auf Herausgabe von Informationen.
d) Schutz journalistischer Quellen- Journalisten dürfen ihre Quellen vor staatlichen Eingriffen schützen (Quellenschutz).
- Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen in Redaktionen sind nur in engen Grenzen erlaubt.
- Beispielentscheidung: EGMR, Az. 11801/85 („Goodwin-Urteil“) – Verstoß gegen Quellenschutz bei Beschlagnahmung von journalistischen Unterlagen.
e) Sanktionen und Haftung- Pressekodex:
- Regelwerk des Deutschen Presserats zur Selbstkontrolle der Presse.
- Sanktionen: Öffentliche Rügen bei Verstößen gegen journalistische Standards.
- Pressehaftung:
- Verlage haften für unwahre Berichte oder Verletzungen des Persönlichkeitsrechts.
- Beispielentscheidung: BGH, Az. VI ZR 269/12 – Schadenersatz für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Boulevardpresse.
f) Presserecht und Digitalisierung- Online-Presse:
- Pressegesetze gelten auch für Online-Zeitungen und Blogs.
- Urheberrecht:
- Schutz journalistischer Beiträge vor unrechtmäßiger Vervielfältigung.
- Beispielentscheidung: EuGH, Az. C-516/17 („Funke Medien“) – Veröffentlichung geheimer Berichte kann durch die Pressefreiheit gerechtfertigt sein.
3. Internationale Aspekte- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK):
- Art. 10 EMRK: Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit in Europa.
- Beispielentscheidung: EGMR, Az. 49017/07 („Axel Springer AG“) – Schutz journalistischer Berichterstattung über Prominente.
- EU-Richtlinien und Verordnungen:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beeinflusst auch das öffentliche Presserecht.
4. Was machen wir Medienrechtler?Medienrechtler spielen eine wichtige Rolle in der Absicherung und Gestaltung der Medien- und Presselandschaft: - Rechtsberatung:
- Beratung von Verlagen, Journalisten und Rundfunkanstalten zu rechtlichen Fragen.
- Vertragsgestaltung:
- Erstellung und Prüfung von Verträgen, z. B. für Kooperationen oder Lizenzvereinbarungen.
- Jugendschutz und Regulierung:
- Unterstützung bei der Einhaltung jugend- und datenschutzrechtlicher Vorgaben.
- Streitbeilegung:
- Vertretung in Gerichtsverfahren, etwa bei Gegendarstellungsforderungen oder presserechtlichen Streitigkeiten.
- Compliance und Schulung:
- Schulung von Redaktionen zu rechtlichen Themen, z. B. Datenschutz und Urheberrecht.
Öffentliches Medienrecht am Beipiel NiedersachsensIn Niedersachsen gibt es daneben für den landesweiten und regionalen/lokalen privaten Rundfunk das Niedersächsische Mediengesetz. Es regelt das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter, die Weiterverbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in Kabelanlagen und die Zuordnung von Übertragungskapazitäten. Aufsichtsbehörde über den privaten Rundfunk ist die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM). NDR-Staatsvertrag/ Niedersächsische PressegesetzDie gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks (NDR) ist der NDR-Staatsvertrag. Der NDR ist öffentlich-rechtlicher Rundfunk und wird neben Niedersachsen von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein getragen. Die Programmaufsicht über den NDR hat der Rundfunkrat. Die Federführung in der Rechtsaufsicht wechselt turnusgemäß unter den vier Staatsvertragsländern. Für den Bereich der sog. Printmedien (das sind in erster Linie Zeitungen und Zeitschriften) gilt das Niedersächsische Pressegesetz. Darin sind beispielsweise das Informationsrecht und die Sorgfaltspflicht der Presse, die Anforderungen an ein Impressum und das Recht auf Gegendarstellung geregelt |