Medienrechtler  Medienrecht  Product Placement  Presserecht  FSK  Muster  Anwälte  Stellenangebote  Impressum  Datenschutz  Kontakt
Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien

horak.   
RECHTSANWÄLTE

medienrechtler

Medienrecht  Musikrecht  Musikvertragsrecht  Tonträgerrecht  Filmrecht  Product Placement  Fotorecht  Verlagsrecht  Urheberrecht  Presserecht  Eventrecht  Softwarerecht  Spielerecht  Öffentliches Medienrecht  FSK  Urheberrecht  Kunstrecht  Bildrecht  Datenbankrecht  Internationales Urheberrecht  Presserecht  Ehrschutz  Medienarbeitsrecht  Künstlersozialversicherung  Branchen  Musik  Film/Fernsehen  Radio  Verlag  Veranstalter  Agenturen  Neue Medien  Games  Multimediarecht  Veranstaltungsrecht  Sportrecht  Werberecht  Sponsoringrecht  Piraterie  Schutzrechte  Markenrecht  Designrecht  Kartellrecht  Datenschutzrecht 

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachkanzlei Medienrecht Fachanwälte Presserecht Verlagsrecht GEMA GVL VG Wort Verwertungsgesellschaft Onlinerecht Music on Demand Video on Deman IPTV Internetradio Abmahnung einstweilige Verfügung Unterlassungserklärung Strafverfahren Künstler Urheber Models Fotografen Schauspieler Intendanten Verleger Herausgeber  Musikrecht Tonträgerrecht Filmrecht Fotorecht Product Placement Verlagsrecht Musikverlagsrecht Filmverlagsrecht Softwarerecht Spielerecht Games Recht öffentliches Medienrecht Kunstrecht Bildrecht Modelrecht Agenturrecht Agenturvertrag Datenbankrecht Internationales Urheberrecht Presserecht Äusserungsrecht Ehrschutz Medienarbeitsrecht Künstlersozialversicherungsrecht  Musikbranche Filmbranche Produzentenrecht Ausübende Künstler Funkbranche Verlagsbranche Veranstalterbranche Games Branche Fachanwaltskanzlei Fachanwalt Hannover Multimediarecht Sportrecht Werberecht Wettbewerbsrecht Sponsoringrecht Piraterie Schutzrechte Datenschutzrecht Digitalisierungsrecht Social Media Recht Facebook Youtube  Twitter

Medienrechtler.. Medienrecht.. Domainrecht..

Medienrechtler
Medienrecht
Musikrecht
Tonträgerrecht
Filmrecht
Fotorecht
Product Placement
Verlagsrecht
Domainrecht
Internetrecht
Softwarerecht
Spielerecht
Öffentliches Medienrecht
FSK

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@medienrechtler.com  

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@medienrechtler.com  

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@medienrechtler.com  

Domainrecht

Grundlagen des Domainnamensrechts:

Domains können in unterschiedlichen Schreibweisen adressiert werden, nämlich insbesondere numerisch als IP-Nummern (zB 192.168.1.1) oder in Buchstaben (zB bwlh.de). “bwlh.de” stellt den Domainnamen dar, die dahinter stehende IP-Nummer ist für diese rechtliche Betrachtung des Domainnamens nicht relevant, wohl aber für das technische Verständnis und die Verwendung des Domainnamens. Mittels der Domainnamen erfolgt eine eindeutige Identifizierung von Geräten innerhalb eines bestimmten Computer-Netzes.

Insbesondere zur Identifizierung eines Internet-Servers wurden jene Domainnamen - ähnlich einer Marke - eingeführt und haben sich längst etabliert.

Der Domainname als solcher hat unmittelbar nichts mit den Inhalten eines Webauftrittes und sich daraus ergebenden urheberrechtlichen Problemstellungen zu tun. Vielmehr ersetzt der Domainname lediglich eine allererste IP-Nummer, die ihrerseits mittels weiterer Adressierungen die verschiedenen Internetdienste protokollgesteuert auslösen.

Jeder Domainname besteht zumindest aus einer fest vorgegebenen Top-Level-Domain und einer wählbaren Second-Level-Domain: Bei bwlh.de stellt “bwlh” die Second-Level-Domain dar, das “.de” die Top-Level-Domain. Darüberhinaus kann ein Domaininhaber weitere Subdomains frei wählen. In der Domain “www.bwlh.de” stellt mithin das “www” genaugenommen eine Third-Level-Domain.

Eine Klage auf Löschung der Domain “www.bwlh.de” geht mithin fehlt, da dadurch an sich nur die Third-Level-Domain gelöscht werden müsste, jedoch bwlh.de bestehen bleiben könnte.

Das Domainnamensrecht spielt im wesentlichen im Zusammenhang mit der Second-Level-Domain eine Rolle, kann aber auch bei weiteren Subdomains von Bedeutung sein (etwa zur Frage einer Markenverletzung durch Verwendung einer Marke als Third Level Domain oder zur Kennzeichnung einer einzelnen Internetseite).

Der Begriff Domainrecht wird im übrigen in der Regel abkürzend für Domainnamensrecht verwandt. Die meisten gerichtlichen Entscheidungen im Bereich des Domainrechts drehen sich um Domainnamensrecht und dabei insbesondere die Frage, wem eine bestimmte Domain “zusteht”.

Durch die Verwendung einer Domain im geschäftlichen Verkehr können zugunsten des Verwenders und/ oder des Domaininhabers eigene absolute Rechte an der Domain entstehen.

Was ist stets an fremden Rechten zumindest zu beachten?

Zusammenfassend muss im Rahmen des Domainnamensrecht bei der Domainregistrierung, dem Handel mit Domains oder der Hinterlegung von Inhalten auf Domains folgendes beachtet werden:

  • Der Domainname darf grundsätzlich keine fremden Marken (z.B. coca-cola, Bounty, Haribo, Swatch etc.), Firmen (Ford, Sartorius, Shell, Volkswagen etc), Geschäftsbezeichnungen, Titel (von Filmen, Software etc), Namen (von Personen, Prominenten, Künstlern, Bands etc) oder sonstige Rechte Dritter enthalten.
     
  • Der Domainname darf nicht aus Gemeinde-, Städte- oder Regionsnamen bestehen; Zusätze von Gebietsnamen können eventuell zulässig sein, bedürfen im Zweifel aber einer vorherigen Klärung mit der namensgebenden Gebietskörperschaft.
     
  • Bezeichnungen von hoheitlichen Ämtern oder öffentlichen Behörden oder deren Teile sind ebenfalls zu unterlassen.
     
  • Typosquatting (Tippfehlerdomains), Cybersquatting und Domaingrabbing im allgemeinen ist unzulässig.,
     
  • Zu den vorgenannten Punkten ähnliche Domainnamen oder gebräuchliche Abkürzungen der fremden Rechte sind riskant.

Wie läuft die Domainvergabe grundsätzlich ab?

Die Domainvergabe oder Domainregistrierung beginnt mit der Auswahl eines erlaubten Domainnamens, der Kernaspekt ist die dann bei einem entsprechenden Registrar (Domain Service Provider) zumeist Online in einem Web-Formular in Auftrag gegebene Registrierungsanfrage, die der Registrar in seiner Eigenschaft als Vertragspartner oder Mitglied bei der Vergabestelle, einer Registry (in Deutschland für DE-Domains der DENIC e.G.), an die Vergabestelle weiterleitet. Die Vergabestelle “registriert” unter der von ihr zumindest mitverwalteten Top Level Domain die vom Registrar im Auftrag des Kunden beanspruchte Second Level Domain und verlangt hierbei bereits weitere Daten, wie zB Nameserver, die in übergeordnete Datenbanken eingetragen werden müssen, damit im Ergebnis unter der Zieladresse der Nameserver im Internet eine eindeutige Adressierung auf einen Webseiteninhalt überhaupt möglich wird. Der gesamte Vorgang kann in wenigen Sekunden/ Minuten abgeschlossen werden.

Welche rechtlichen Beziehungen folgen aus der Domainvergabe?

Der Domaininhaber wird zumeist unmittelbar Vertragspartner bei seinem Registrar, der als Domain Service Provider wiederrum in vertraglicher Beziehung zu den jeweiligen Registrys steht. Die Regsitrys ihrerseits sind vertraglich an die nächsthöhere Ebene des Domain Name Systems gebunden, so dass sich aus der Sicht des Domaininhabers die jeweiligen Rechte-Einräumungen und -beschränkungen als schwer durchschaubar darstellen. Dabei ist nicht jeder Registrar mit demselben Vertrag an alle Registrys gebunden, sondern die jeweiligen Registrare haben typischerweise nur mit einigen Registrys teils individuelle Verträge und können demgemäss nicht alle Top Level Domains anbieten. Neben dem Domaininhaber wird häufig - wie in Deutschland für .DE-Domains - ein weiterer Vertragspartner gefordert, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss und - wie der Domaininhaber mit haftbar sein kann.

Je nach rechtlicher Fragestellung sind mithin die jeweiligen vertraglichen Regelungen individuell zu prüfen. Dabei wird von den Registrys und höheren Ebenen zwar häufig Begriffe wie “Vergaberichtlinien” oder ähnliches verwandt, die suggerieren, es handle sich um allgemein gültige Regelungen, die gegenüber jedermann wirken würden. Da die Registrys jedoch ganz überwiegend privatwirtschaftlich (die DENIC e.G: beispielsweise als Genossenschaft) organisiert sind, vermögen sie keine hoheitlichen Jedermann-Regeln aufzustellen. Im Falle der .EU hat jedoch die europäische Kommission normative “Richtlinien” erlassen. Die Vergabestelle EuRID ist Nonprofit-Organisation “asbl/vzw” nach belgischem Recht. Auch dort handelt es sich um privat-vertragliche, individuell ausgestaltbare Regelungen.

Es müssen also stets bei der rechtlichen Prüfung gleich welcher Rechtfrage im Zusammenhang mit der Domainvergabe die jeweils geltenden Vertragsinhalte ermittelt werden, die im Laufe der Zeit auch Änderungen unterliegen können. Diese Vertragsinhalte können von domain-spezifischen gesetzlichen Bestimmungen überlagert sein.

Sie können die genauen Regelungen gerne über uns beziehen.

Wie sehen die Regelungen der Registrys aus?

Beispielhaft haben wir einige Regelungen der DENIC e.G. (für .DE-Domains) und der EuRID (für .EU-Domains) auf http://www.dieDomainrechtler.de hinterlegt.

Was ist bei der Auswahl des Domainnamens zu berücksichtigen?

Selbstverständlich dürfen durch Domainnamen, die im geschäftlichen Verkehr Einsatz finden sollen, keine Rechte Dritter verletzt werden. Domaingrabbing, Cybersquatting oder Typosquatting ist zu unterlassen.

Allerdings existieren darüberhinaus Regelungen über den Inhalt eines Domainnamens. Diese Regelungen sind von Top Level Domain zu Top Level Domain grundsätzlich verschieden. Zwar existieren auch einige allgemeine Voraussetzungen, die seitens der über den Registrys stehenden Koordinierungstellen vorgegeben werden. Hinzu kommen die vertraglichen Vorgaben der Registrys und - aus Sicht des Endkunden - des Registrars. Diese Vorgaben umfassen typischerweise die Frage der mindestens erforderlichen Zeichenanzahl, welche Sonderzeichen wie verwendet werden dürfen etc.

Da jede Domain nur einmal vergeben werden kann, um eine eindeutige Adressierung zu ermöglichen, muss vor Registrierung einer Domain eine WHOIS-Abfrage bei der jeweiligen Registry oder einem Whois-Dienst, wie http://www.betterwhois.com , durchgeführt werden.

Kann jeder eine Domain mit beliebiger Endung registrieren?

Nein, denn viele Vorgaben der Registrys führen dazu, dass eine Verwendung beliebiger Endungen in Form von Top Level Domains ohne besondere Vorkehrungen ausscheidet. So muss für die Registrierung einer .de wenigstens der Admin-c oder der Domaininhaber eine deutsche Adresse angeben. Teils sind für die Registrierung eigene Marken- oder Firmenrechte erforderlich. Die exakten Voraussetzungen unterliegen jedoch ständigen Anpassungen, so dass es sich als empfehlenswert darstellt, bei den jeweiligen Registrys direkt nachzusehen, welche Voraussetzungen diese derzeit jeweils vorsehen.

Wozu werden Nameserver-Einträge benötigt?

Nur durch die Registrierung der Domain bei der Registry ist die Domain noch nicht im Internet als Adresse bekannt. Vielmehr muss hierzu auf wenigstens einem Nameserver (bzw. nach den Vorgaben der Registry) die Domain in einer sogeannten Zone-Datei eingetragen sein und in der übergeordneten Domäne ein Verweis auf diese Nameserver eingetragen sein. Diese NS Resource Records werden automatisch durch den Registrar eingetragen und teils von diesem unter Verwendung dessen Nameserver vorgegeben. Allerdings kann der Endkunde auch eigene Nameserver verwenden und/ oder selbst - zumeist mittels eines Formulars - vorgeben. Ein falscher Eintrag führt jedoch zur Unauffindbarkeit der Domain. Selbst für nicht-genutzte Domains müssen - aufgrund der Vorgaben der Registrys - Nameserver vorgegeben werden.

Durch diese Bedeutung der Nameserver entsteht zusätzlicher rechtlicher Regelungsbedarf, sofern der Endkunde keine eigenen Nameserver verwendet und selbst einträgt.

Wie lange bleibt eine Domain registriert?

Es obliegt den vertraglichen Freiheiten im Rahmen der Rechts-Einräumungen durch die jeweilige Hierarchiestufe des DNS eine bestimmte Dauer zu vereinbaren. Diese kann - so dies die Registry zulässt - auch mehrere Jahre betragen, wobei sich als Regelvertragsdauer ein oder zwei Jahre herausgebildet haben.

Wie erfolgt die Freigabe einer Domain?

Im Falle der Nichtzahlung der Registry-Gebühren wird typischerweise für einen fest vorgegebenen Zeitraum die freizugebende Domain zunächst blockiert, wobei sie innerhalb dieses Zeitraumes vom Domaininhaber wieder aktiviert werden kann. Erst danach wird die Domain unter Einhaltung einer weiteren Freigabephase von einigen Tagen endgültig freigegeben.

Vorsicht: Es existieren Spider, die freigegebene Domains automatisch für Domaingrabber sichern, da davon ausgegangen werden kann, dass einmal registrierte Domains auch ein zweites Mal von Interesse sein können. Vor Freigabe einer Domain empfiehlt sich daher eine genaue Analyse.

Was können wir für Sie tun?

Die von uns bearbeiteten domainrechtlichen Aktivitäten umfasst insbesondere die folgenden:

  • Domainvergaberecht (rechtliche Durchführung und Beratung im Zusammenhang mit der Vergabe von Domains, Klärung der Voraussetzungen der Vergabe einer Second Level Domain mit einer beliebigen Top Level Domain, Übernahme oder Freigabe von Domains)
     
  • Domainnamensrecht (rechtliche Sicherung des Domainnamens nebst Recherche und Schutz des Domainnamens, Verwendung von beschreibenden Domains oder Zusätzen in Domains, Domainnamensverletzungen und sonstige Kollisionsverfahren, marken- und namensrechtliche Absicherung)
     
  • Domainhandelsrecht (rechtliche Gestaltung des An- und Verkaufs von Domains, Domain Due Diligence, Domainlizensierung, Domainsharing, inhaltliche Ausgestaltung der Domains durch medienrechtliche Vorgaben sowie Pflichtangaben, AGB, Vertragsrecht)
     
  • Domainverfahrensrecht (Domain-Abmahnungen, Domains-Gerichtsverfahren, Domain Dispute Resolution/ Schiedsverfahren)
     
  • Domainmanagement (Portfoliomanagement, Prozessmanagement von Domainkollisionen, Domainnamensüberwachung)
     
  • Domaintechnikrecht (Telekommunikationsrecht, technisches Medienrecht)
     
  • Domainregistrierung und Domainverwaltung (Domainportfoliomangement, Domainportfolio-Optimierung, Zertfifikatsverwaltung)

Weitere domainrechtliche Themen:

  • Domainnamensrecht
  • Domainanwalt
  • Domainvergaberecht
  • Domainrechte
  • Domainregistrierung
  • Domain-Registry
  • Regelungen Domainnamen
  • Top Level Domains
  • Second Level Domains
  • Domain vs Marke
  • Löschung der Domain
  • Domainkauf
  • Domainhandel
  • Domainkauf
  • Fachanwalt

     

     

     klassisches Medienrecht Rundfunkrecht Senderecht Bühnen- und Aufführungsrecht Verlagsrecht Veranstaltungsrecht Entertainmentrecht Eventrecht Telekommunikationsrecht Urheberrecht Presserecht Filmrecht Musikrecht Medienarbeitsrecht Künstlersozialversicherungsrecht Sportrecht Datenschutzrecht Neuen Medien eCommerce eGovernment ePayment Bitcoins Cloud Computing itunes recht Amazon-Recht eBay-Recht Wettbewerbsrecht Kartellrecht  Sportrecht Sportler Sportverein Sportveranstalter Sportverbände Ligabetreiber Sportvertrag Sportvereinssatzung Sportverbandssatzung Statuten Sponsoringvertrag,Vermarktungsvertrag Sportrechtevertrag Sportrechtelizenzvereinbarung Sportagenturvertrag Sportveranstaltervertrag Sportausrüstungsvertrag Sportgerätevertrag Pferdevertrag Schutzrechte geistige Eigentumsrechte IP-Rechte Markenrecht Designrecht Spielerecht Games Law Onlinespielerecht Gamesanwalt drucken  speichern  zurück  Online-Anfrage

     

     

     

    horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte für Medienrecht  Georgstr. 48  30159 Hannover  Fon:0511/357356/0  Fax:0511/357356/29  info@medienrechtler.com