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Künstlersozialversicherungsrecht

Die Absicherung bestimmter Berufsgruppen in der Künstlersozialkasse (KSK), die heute bspw auch Webdesigner umfasst, führt zu einem besonderen Künstlersozialversicherungsrecht.

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen worden. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen und damit ähnlich günstig gestellt sind wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Die Künstlersozialkasse

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die vom Gesetzgeber mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragte Künstlersozialkasse (KSK) sorgen dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer.

Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie bezuschusst die Beiträge ihrer Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.

Selbständigen Künstlern und Publizisten, die in der KSK sind, steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen, die KSK stockt die Beträge auf aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30 %), die Kunst und Publizistik verwerten.

Welchen Monatsbeitrag ein Künstler/Publizist im Einzelnen an die KSK zahlt, hängt von der Höhe seines Arbeitseinkommens ab.

Wenn dieses nicht über der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900,00 Euro jährlich liegt, kann die KSK im Regelfall nicht genutzt werden (Ausnahme: Berufsanfänger).

Die KSK entscheidet darüber, ob ein Antragsteller als selbständiger Künstler (in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst einschließlich Design) oder als Publizist anzuerkennen ist und damit die Künstlersozialversicherung nutzen kann. Sie berechnet für ihre Mitglieder die Beitragsanteile, zieht sie ein und leitet dann die vollen Beiträge an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter.

Der Sitz der KSK ist in Wilhelmshaven.

Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige. Das ist nicht nur eine sozialpolitische, sondern auch eine kulturpolitische Errungenschaft. Denn mit dieser Einrichtung der KSK wird die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Publizisten als wichtig für die Gesellschaft anerkannt.

Künstlersozialabgabe

Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen bzw. Verwerter sozialabgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Künstler und Publizisten

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Besonderes Künstlersozialversicherungsrecht

Das Künstlersozialversicherungsrecht ist ein spezialisiertes Rechtsgebiet, das die soziale Absicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten in Deutschland regelt. Es ist ein zentraler Bestandteil der sozialen Sicherung für diese Berufsgruppen und wird durch die Künstlersozialversicherung (KSV) umgesetzt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Hier folgt eine umfassende Darstellung des Künstlersozialversicherungsrechts:


1. Zweck und Bedeutung der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung ermöglicht es selbstständigen Künstlern und Publizisten, Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu erhalten. Sie übernimmt die Funktion eines „Arbeitgebers“ und sorgt dafür, dass die Versicherten nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge zahlen müssen, während die andere Hälfte durch die Künstlersozialabgabe und staatliche Zuschüsse finanziert wird.


2. Rechtsgrundlagen

  • Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG):
    • § 1 KSVG definiert Ziel und Zweck der Künstlersozialversicherung.
  • Sozialgesetzbücher (SGB):
    • Die Regelungen des SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung) und SGB XI (Pflegeversicherung) gelten auch für die Künstlersozialversicherung.
  • Verwaltungsverordnungen und Richtlinien: Präzisieren die Umsetzung und Verwaltung.


3. Wer ist versichert?

3.1 Versicherungspflichtige Personen

Versicherungspflichtig sind selbstständige Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig tätig sind und keine Arbeitnehmer beschäftigen.

3.1.1 Künstler

  • Personen, die schöpferisch tätig sind, z. B.:
    • Maler, Bildhauer, Musiker, Fotografen, Schauspieler, Regisseure.

3.1.2 Publizisten

  • Personen, die publizistisch tätig sind, z. B.:
    • Journalisten, Schriftsteller, Redakteure, Texter, Blogger.

3.2 Voraussetzungen

  • Selbstständigkeit: Die Tätigkeit muss unabhängig und ohne feste Weisungen ausgeführt werden.
  • Erwerbsmäßigkeit: Es muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.
  • Mindesteinkommen: Es wird ein jährliches Mindesteinkommen von 3.900 € (325 € pro Monat) vorausgesetzt. Ausnahmen gelten für Berufsanfänger.

3.3 Ausschlüsse

Nicht versichert sind:

  • Personen mit einem anderweitigen vollen Versicherungsschutz (z. B. Beamte).
  • Personen, die vorwiegend technische oder administrative Tätigkeiten ausüben.


4. Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Die Finanzierung erfolgt durch:

  1. Versicherte: Zahlen ca. 50 % ihrer Beiträge selbst.
  2. Künstlersozialabgabe: Auftraggeber von künstlerischen und publizistischen Leistungen zahlen einen Prozentsatz der Honorare als Abgabe.
    • Abgabesatz 2024: 5,3 %.
    • Beispiel: Ein Verlag beauftragt einen Fotografen für 10.000 €. Er muss 530 € Künstlersozialabgabe abführen.
  3. Bundeszuschüsse: Der Staat übernimmt rund 20 % der Kosten.


5. Leistungen der Künstlersozialversicherung

Versicherte der Künstlersozialversicherung haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie Arbeitnehmer in der gesetzlichen Sozialversicherung:

  1. Krankenversicherung: Zugang zu allen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.
  2. Rentenversicherung: Absicherung für das Alter sowie Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente.
  3. Pflegeversicherung: Schutz bei Pflegebedürftigkeit.


6. Meldepflichten und Abgaben

6.1 Für Versicherte

  • Meldepflicht: Selbstständige Künstler und Publizisten müssen sich bei der Künstlersozialkasse (KSK) anmelden und jährlich ihr Einkommen melden.
  • Beitragshöhe: Die Beiträge richten sich nach dem geschätzten Jahreseinkommen.

6.2 Für Auftraggeber

  • Künstlersozialabgabe: Auftraggeber müssen eine Abgabe leisten, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen von selbstständigen Personen beauftragen.
  • Beispiele für abgabepflichtige Auftraggeber:
    • Verlage, Theater, Filmproduktionsfirmen.
    • Unternehmen, die regelmäßig PR-Leistungen, Designs oder künstlerische Dienstleistungen in Anspruch nehmen.


7. Rechtsstreitigkeiten und Konflikte

7.1 Anerkennung als Künstler oder Publizist

  • Problem: Die Abgrenzung zwischen künstlerischer/publizistischer und technischer Tätigkeit ist oft schwierig.
  • Beispiel: Ist ein Grafikdesigner, der vorwiegend technische Entwürfe erstellt, versichert?

7.2 Scheinselbstständigkeit

  • Selbstständige Künstler und Publizisten, die faktisch wie Arbeitnehmer behandelt werden, können als scheinselbstständig eingestuft werden.
  • Folge: Arbeitgeber müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

7.3 Künstlersozialabgabe

  • Unternehmen versäumen oft die korrekte Abführung der Künstlersozialabgabe, was zu Nachforderungen und Bußgeldern führen kann.


8. Herausforderungen und Entwicklungen

8.1 Digitalisierung

  • Neue Arbeitsformen wie Blogging, Streaming oder Content-Creation werfen Fragen zur Einordnung in das KSVG auf.
  • Beispiel: Ist ein Influencer ein Publizist im Sinne des KSVG?

8.2 Plattformarbeit

  • Plattformen wie Fiverr oder Upwork schaffen hybride Arbeitsverhältnisse, bei denen die Zuständigkeit der KSK unklar ist.

8.3 Anpassung der Mindesteinkommensgrenzen

  • Die Anforderungen an das Mindesteinkommen sind für viele Künstler schwierig zu erfüllen, insbesondere in Krisenzeiten.


9. Vorteile der Künstlersozialversicherung

  1. Günstige Beiträge: Versicherte zahlen nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
  2. Gleicher Schutz: Künstler und Publizisten genießen denselben Schutz wie Arbeitnehmer.
  3. Einfache Abwicklung: Die KSK übernimmt die Koordination zwischen Versicherten, Krankenkassen und Rentenversicherungen.


10. Fazit

Das Künstlersozialversicherungsrecht ist ein unverzichtbares Instrument zur sozialen Absicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten. Es gewährleistet, dass diese Berufsgruppen trotz ihrer oft unregelmäßigen Einkünfte und speziellen Arbeitsbedingungen Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung haben. Angesichts neuer Arbeitsformen und der Digitalisierung stehen jedoch Anpassungen bevor, um den Schutz auch für moderne Berufsbilder und hybride Arbeitsmodelle zu gewährleisten.

 

 

 

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