| Tonträgerrecht - horak FachanwälteDas Leistungsschutzrecht des Tonträgerrechts wird urheberrechtlich geschützt. Welche Rechte umfasst das Tonträgerrecht?Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. Das Tonträgerrecht entsteht also ausschliesslich am sog. Master der Musikaufnahme. Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Das Recht erlischt grds. 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung. Was ist ein Masterrecht?Ein Masterrecht ist das Tonträger- bzw. Leistungsschutzrecht an einer Musikaufnahme. Typischerweise wird das Masterrecht von Tonträgerherstellern oder Musikproduzenten für einen zuvor bestimmten Zeitraum gehalten. Was können wir im Tonträgerrecht anwaltlich erledigen?Im Rahmen der nachfolgenden Leistungen bilden wir den rechtlichen Rahmen ab: - bei der Aquise, Administration und Lizensierung digitaler Rechte
- bei der Veröffentlichung von digitalen Downloads und Mobile Music
- bei der Belieferung von Anbietern, Großhändlern und Service Providern
- bei Sales und Marketing Kampagnen und Strategien mit Rechteinhabern, Künstlern und Distributionspartnern
- bei der Administration und dem Vertrieb von Audiomaster und Metadaten (Daten über Verlag, Künstler, ISRC etc)
- bei alternativen Auswertungen, wie Klingeltöne, Masterklingeltöne, Mix Klingeltöne, Java Karaoke, MMS Musik und Töne, Rückrufmusik und Warteschleifenmusik, Bildklingeltöne, Videoklingeltöne, gestreamte Musik, gestreamte Musikvideos, Mobile Games, Musik und Stars für Anrufbeantworter, DVB-H (Digitales terrestrisches und mobiles TV), SMS Musikdienste, Digitales TV, Set Top Boxen, Radio.
- bei Verkaufs- und Marketingkampagnen, wie Kooperationen mit Shops, TV-/ Print-/ Radiokampagne, Banner, Künstlerspecials und Playlists, Kooperationen mit Markenartiklern und Hardwareherstellern (z.B. Abspielgerätehersteller), Kooperationen mit Mobile Platforms,
- bei Diensten, wie iTunes, OD2, MTV, My Coke Music, Tiscali, Virgin Downloads, MTV (Apple), MSN (Microsoft), Connect (Sony), 24/7, Vitaminic u.a. MusicNet (US), Napster (US/UK), RealNetworks (US), Soundbuzz (Asia), Bigpond (Australia), Jamster, Audio Lunch Box (US), iTunes Germany, Medion, Jamster, Musicload (T-Online), Finetunes, MSN Deutschland, RTL.de, Bild.de, Pro7, WOM, Karstadt, Media Markt, MTV, AOL, O2, Vodafone D2, Sony Ericsson, Deeep.Net, Popfile, CTS Eventim, T-Mobile, Vodafone, O2, Telefonica, TeliaSonera, Orange, Handy.de, Jamba!, Zed, Planet Sagem, Freenet, Arvato mobile, Musiwave, Sony Net Services, Ericsson etc.
Weitere Informationen zum Musikrecht erhalten Sie auf www.musikrechtler.de . |