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Bildrecht

Das Bildrecht ist ein zentraler Bestandteil des Medienrechts und umfasst alle rechtlichen Regelungen, die mit der Schaffung, Nutzung, Verbreitung und dem Schutz von Bildern im analogen und digitalen Raum verbunden sind. Es berührt zahlreiche Rechtsgebiete, darunter Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht und das Wettbewerbsrecht. Hier eine umfassende Darstellung aller Facetten des Bildrechts:


1. Allgemeines Bildrecht

Das Bildrecht regelt die Rechte und Pflichten bei der Erstellung und Nutzung von Bildern, einschließlich Fotos, Illustrationen, Grafiken und digitalen Bildwerken.

Rechtsgrundlagen:

  • Urheberrechtsgesetz (UrhG):
    • Schutz von Bildern als Werk der Fotografie (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG).
    • Schutz von Lichtbildern (einfache Fotografien, § 72 UrhG).
  • Kunsturhebergesetz (KUG):
    • Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG).
  • Persönlichkeitsrechte:
    • Schutz der abgebildeten Personen.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
    • Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Bildnutzung.


2. Urheberrecht an Bildern

a) Werkcharakter eines Bildes

  • Bilder können als Werk der Fotografie oder als Lichtbild geschützt sein.
  • Werkcharakter setzt eine individuelle schöpferische Leistung voraus.

b) Rechte des Urhebers

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Recht, Bilder zu kopieren.
  • Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): Recht, Bilder öffentlich zu verbreiten.
  • Öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG): Recht, Bilder im Internet zu veröffentlichen.
  • Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG): Recht, Bearbeitungen oder Abwandlungen zu verbieten.
  • Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 14 UrhG): Recht auf Schutz vor Entstellung.


3. Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild schützt die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen und ergibt sich aus § 22 KUG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.

a) Grundsatz

  • Bilder von Personen dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 KUG).

b) Ausnahmen (§ 23 KUG)

  • Zeitgeschichtliche Ereignisse: Bilder von Persönlichkeiten der Zeitgeschichte oder Ereignissen von allgemeinem Interesse (z. B. Politiker, Prominente).
  • Beispiele:
    • BGH, Az. VI ZR 123/02 („Caroline von Monaco“): Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz.
    • OLG Köln, Az. 15 U 82/20: Veröffentlichung von Fotos auf einer Demonstration ist zulässig, wenn sie den Kontext des Ereignisses zeigen.

c) Einschränkungen

  • Bereiche der Privatsphäre: Bilder, die in der Privatsphäre aufgenommen wurden (z. B. in der Wohnung), sind besonders geschützt.
  • Einwilligung Minderjähriger: Muss durch die Eltern erfolgen.


4. Datenschutz und Bildrecht

Fotos und Videos können personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO darstellen.

Rechtsfragen:

  • Rechtsgrundlagen:
    • Verarbeitung von Bilddaten nur mit Einwilligung oder auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 DSGVO).
  • Berechtigtes Interesse:
    • Fotografieren in der Öffentlichkeit, z. B. bei Veranstaltungen oder Demonstrationen.
  • Beispielentscheidung:
    • LG Frankfurt, Az. 2-03 O 409/18: Veröffentlichung eines Gruppenfotos auf einer Website war unzulässig, da keine Einwilligung vorlag.


5. Vertragsrechtliche Aspekte des Bildrechts

a) Lizenzverträge

  • Verträge, die die Nutzung von Bildern regeln (z. B. für Werbung, Veröffentlichungen, Social Media).
  • Nutzungsrechte:
    • Exklusiv oder nicht exklusiv.
    • Zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt.

b) Model-Verträge

  • Vereinbarungen zwischen Fotografen und abgebildeten Personen.
  • Regelung der Bildnutzung, Vergütung und Einwilligung.


6. Wettbewerbsrecht und Bildnutzung

a) Unlautere Werbung

  • Verwendung von Bildern in der Werbung ohne Berechtigung kann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen (§ 3 UWG).
  • Beispiel:
    • BGH, Az. I ZR 178/16 („AfD-Plakat“): Unzulässige Verwendung eines Stockfotos in der politischen Werbung.


7. Nutzung von Bildern im öffentlichen Raum

a) Panoramafreiheit (§ 59 UrhG)

  • Erlaubt die Nutzung von Bildern von Kunstwerken und Gebäuden im öffentlichen Raum.
  • Einschränkungen bei gewerblicher Nutzung oder Zugriff auf Bilder, die von privatem Boden aus aufgenommen wurden.


8. Fotografieren von Kunstwerken

a) Urheberrecht

  • Fotografieren urheberrechtlich geschützter Kunstwerke erfordert die Zustimmung des Künstlers (§ 16 UrhG).
  • Beispiel:
    • Streit um die Reproduktion von Gemälden in Museumskatalogen.

b) Panoramafreiheit

  • Kunstwerke im öffentlichen Raum dürfen fotografiert und veröffentlicht werden, sofern die Nutzung nicht gewerblich erfolgt.


9. Online-Bildnutzung

a) Social Media

  • Veröffentlichung von Bildern auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder Twitter erfordert:
    • Einhaltung der Plattformrichtlinien.
    • Beachtung der Rechte von Urhebern und abgebildeten Personen.

b) Bilddatenbanken

  • Verwendung von Bildern aus Datenbanken wie Getty Images, Shutterstock oder Unsplash ist nur zulässig, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden.


10. Kunst- und Bildbearbeitung

a) Bearbeitungsrecht

  • Bilder dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers bearbeitet werden (§ 23 UrhG).
  • Beispiel:
    • Streit um die digitale Manipulation von Pressefotos.


11. Rechtsdurchsetzung im Bildrecht

a) Unterlassungsanspruch

  • Abmahnungen bei unerlaubter Nutzung oder Veröffentlichung.
  • Beispiel:
    • LG München, Az. 7 O 6882/20: Unterlassungsanspruch wegen Veröffentlichung eines Privatfotos ohne Einwilligung.

b) Schadenersatz

  • Unerlaubte Nutzung von Bildern kann zu Schadenersatzansprüchen führen (§ 97 UrhG).


12. Internationale Aspekte des Bildrechts

a) Unterschiede im Urheberrecht

  • EU harmonisiert durch Richtlinien, z. B. die InfoSoc-Richtlinie.
  • USA: Fair Use-Doktrin erlaubt mehr Freiheiten bei der Nutzung von Bildern.


13. Rolle von uns Medienrechtlern im Bildrecht

Wir Medienrechtler unterstützen in vielfältigen Bereichen:

  1. Beratung:
    • Prüfung von Bildrechten vor Veröffentlichung.
    • Erstellung von Verträgen zur Bildnutzung.
  2. Vertretung:
    • Durchsetzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten.
    • Abwehr unberechtigter Ansprüche.
  3. Compliance:
    • Sicherstellung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

 

 

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