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Internationales Urheberrecht

Urheberrechte gelten und wirken grenzüberschreitend. Dies folgt aus dem Herkunftslandprinzip/ Territorialitätsprinzip und dem Schutzlandprinzip. Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Landes. Die nationalen Regeln dieses Staates bestimmen über die Entstehung, Inhalt und Reichweite des Urheberrechts. Der Urheber erhält ein Urheberrecht nur in dem jeweiligen Staat, in dem es nach dessen Regeln besteht. Die Regeln für Ausländer können von denen für Inländer abweichen. Wird vor einem deutschen Gericht beispielsweise eine Urheberverletzung in einem anderen Staat geltend gemacht, so muss auch vorgetragen werden, wie in dem Recht des dortigen Staates das Urheberrecht entstand und verletzt wurde. Das deutsche Gericht hat also das Recht des ausländischen Staates anzuwenden (wegen des Schutzlandprinzips).

Das internationale Urheberrecht als Teil des Medienrechts

Das internationale Urheberrecht regelt den Schutz und die Nutzung geistiger Werke über Landesgrenzen hinweg. Da es kein einheitliches weltweites Urheberrecht gibt, basiert das internationale Urheberrecht auf einer Kombination von internationalen Abkommen, regionalen Regelungen und nationalen Gesetzen. Ziel ist es, den Schutz von Urhebern und ihren Werken global sicherzustellen und einen fairen Interessenausgleich zwischen Urhebern, Nutzern und der Öffentlichkeit zu schaffen.


1. Grundprinzipien des internationalen Urheberrechts

a) Territoriales Prinzip

  • Urheberrechtliche Regelungen gelten grundsätzlich nur im Land der jeweiligen Gesetzgebung.
  • Ein Werk ist in einem Land nur geschützt, wenn dessen nationale Gesetze oder internationale Abkommen dies vorsehen.

b) Gegenseitigkeitsprinzip

  • Länder schützen Werke von Urhebern aus anderen Ländern nur, wenn dies durch internationale Abkommen geregelt ist (z. B. Berner Ãœbereinkunft).


2. Internationale Abkommen

a) Berner Ãœbereinkunft (1886, revidiert 1971 in Paris)

  • Wichtigstes internationales Abkommen für das Urheberrecht.
  • Koordiniert den Schutz von Werken in über 180 Mitgliedsstaaten.
  • Zentrale Prinzipien:
    1. Automatischer Schutz:
      • Werke aus Mitgliedsstaaten sind automatisch in allen anderen Mitgliedsstaaten geschützt.
    2. Inländerbehandlung:
      • Ausländische Urheber genießen die gleichen Rechte wie inländische Urheber.
    3. Mindestschutzstandards:
      • Schutzdauer: Mindestens 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
      • Schutz für alle Arten von Werken, einschließlich literarischer, künstlerischer und wissenschaftlicher Werke.
    4. Kein Formalitätserfordernis:
      • Schutz ohne Registrierung oder Kennzeichnung.

b) WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT, 1996)

  • Ergänzt die Berner Ãœbereinkunft im digitalen Bereich.
  • Zentrale Punkte:
    • Schutz digitaler Werke und Verbreitung im Internet.
    • Einführung von Maßnahmen gegen Umgehung technischer Schutzvorkehrungen.

c) TRIPS-Abkommen (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, 1994)

  • Teil des WTO-Systems.
  • Harmonisiert Urheberrechtsstandards im internationalen Handel.
  • Relevanz:
    • Verbindliche Streitbeilegung durch die WTO.

d) Universal Copyright Convention (UCC, 1952, revidiert 1971)

  • Alternative zur Berner Ãœbereinkunft, insbesondere für Länder wie die USA (vor ihrem Beitritt zur Berner Ãœbereinkunft).
  • Weniger umfassend, schützt aber grundlegende Rechte.


3. Regionale Regelungen

a) Europäische Union

  • Harmonisierung des Urheberrechts durch Richtlinien und Verordnungen:
    • InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG): Harmonisierung der Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe.
    • DSM-Richtlinie (2019): Einführung von Upload-Filtern und neuen Vergütungsmodellen für Plattformen (z. B. Art. 17 zur Plattformhaftung).
    • Datenbankrichtlinie (96/9/EG): Schutz von Datenbanken.
  • Ziel: Einheitlicher Binnenmarkt für geistiges Eigentum.

b) USA

  • Copyright Act:
    • Prinzip des „Fair Use“: Erlaubt die Nutzung geschützter Werke unter bestimmten Bedingungen, z. B. für Bildung, Kritik oder Berichterstattung.
  • Beitritt zur Berner Ãœbereinkunft erst 1989.
  • Stark ausgeprägter Schutz für kommerzielle Werke (z. B. Filmindustrie).


4. Schutzbereiche im internationalen Urheberrecht

a) Geschützte Werke

  • Literatur, Musik, Kunst, Wissenschaft, Software, Datenbanken, Filme, Fotografien.
  • Einheitlicher Schutz gemäß Berner Ãœbereinkunft und WIPO-Standards.

b) Schutzdauer

  • Mindestens 50 Jahre post mortem auctoris (nach Tod des Urhebers) laut Berner Ãœbereinkunft.
  • EU und viele Länder: 70 Jahre post mortem auctoris.


5. Herausforderungen im internationalen Urheberrecht

a) Digitalisierung und Internet

  • Digitale Werke können weltweit verbreitet werden, was die Durchsetzung nationaler Gesetze erschwert.
  • Beispiel:
    • Streit um Urheberrechtsverletzungen auf Plattformen wie YouTube oder TikTok.

b) Unterschiede in den nationalen Gesetzen

  • Abweichungen bei Schrankenregelungen, z. B. Fair Use in den USA vs. engere Schrankenregelungen in der EU.

c) Durchsetzung internationaler Rechte

  • Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Ländern mit schwacher Rechtsdurchsetzung.
  • Beispiel:
    • Kampf gegen Piraterie-Websites in Entwicklungsländern.


6. Lizenzierung und Rechteverwaltung

a) Internationale Lizenzen

  • Ermöglichen die Nutzung von Werken in mehreren Ländern.
  • Beispiel: Lizenzverträge für Musikrechte durch Organisationen wie die GEMA (Deutschland) oder ASCAP (USA).

b) Verwertungsgesellschaften

  • Sammeln und verteilen Vergütungen für Urheberrechte.
  • Beispiele:
    • GEMA (Deutschland), SACEM (Frankreich), PRS (UK).


7. Internationale Streitfälle im Urheberrecht

a) Software und Datenbanken

  • Streit um die Einordnung von Software und Datenbanken als schutzfähige Werke.
  • Beispielentscheidung:
    • EuGH, Az. C-406/10 („SAS Institute“): Quellcode einer Software ist urheberrechtlich geschützt, aber nicht die Funktion.

b) Filme und Musik

  • Konflikte um illegale Downloads und Streaming-Plattformen.
  • Beispiel:
    • USA vs. Pirate Bay: Verurteilung der Betreiber der Plattform wegen massiver Urheberrechtsverletzungen.

c) Plattformhaftung

  • Streit um die Haftung von Plattformen wie YouTube für urheberrechtsverletzende Inhalte.
  • Beispielentscheidung:
    • EuGH, Az. C-682/18 („YouTube und Cyando“): Plattformen haften nicht direkt für Urheberrechtsverletzungen, es sei denn, sie spielen eine aktive Rolle.


8. Internationale Reformbestrebungen

a) Vereinheitlichung von Schrankenregelungen

  • Ziel: Einheitliche Ausnahmen wie Fair Use weltweit einzuführen.

b) Schutz traditioneller und indigener Werke

  • Diskussionen über den Schutz von Werken, die aus kulturellen Traditionen stammen und keinen individuellen Urheber haben.

c) Bekämpfung von Online-Piraterie

  • Internationale Kooperation bei der Bekämpfung von Piraterie-Websites (z. B. ACTA-Initiative).


9. Rolle von Medienrechtlern im internationalen Urheberrecht

Medienrechtler unterstützen Unternehmen, Urheber und Plattformen bei der rechtssicheren Nutzung und Durchsetzung von Rechten:

  1. Beratung zu internationalen Schutzmechanismen:
    • Klärung der Schutzstandards in verschiedenen Ländern.
  2. Vertragsgestaltung:
    • Erstellung von Lizenzverträgen für die Nutzung von Werken in mehreren Staaten.
  3. Durchsetzung von Ansprüchen:
    • Unterstützung bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Ausland.
  4. Compliance-Beratung:
    • Sicherstellung der Einhaltung von nationalen und internationalen Urheberrechtsvorgaben.

 

 

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