Medienrechtler  Medienrecht  Product Placement  Presserecht  FSK  Muster  Anwälte  Stellenangebote  Impressum  Datenschutz  Kontakt
Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart

horak.   
RECHTSANWÄLTE

medienrechtler

Medienrecht  KI und Medienrecht  Musikrecht  Tonträgerrecht  Filmrecht  Product Placement  Fotorecht  Verlagsrecht  Presserecht  Eventrecht  Spielerecht  Öffentliches Medienrecht  FSK  Urheberrecht  Kunstrecht  Bildrecht  Datenbankrecht  Internationales Urheberrecht  Presserecht  Berichterstattung  Bildberichterstattung  Ehrschutz  Gegendarstellung  Medienarbeitsrecht  Künstlersozialversicherung  Branchen  Musik  Film/Fernsehen  Radio  Verlag  Veranstalter  Agenturen  Neue Medien  Games  Multimediarecht  Veranstaltungsrecht  Sportrecht  Werberecht  Sponsoringrecht  Piraterie  Schutzrechte  Markenrecht  Designrecht  Kartellrecht  Datenschutzrecht 

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachkanzlei Medienrecht Fachanwälte Presserecht Verlagsrecht GEMA GVL VG Wort Verwertungsgesellschaft Onlinerecht Music on Demand Video on Deman IPTV Internetradio Abmahnung einstweilige Verfügung Unterlassungserklärung Strafverfahren Künstler Urheber Models Fotografen Schauspieler Intendanten Verleger Herausgeber  Musikrecht Tonträgerrecht Filmrecht Fotorecht Product Placement Verlagsrecht Musikverlagsrecht Filmverlagsrecht Softwarerecht Spielerecht Games Recht öffentliches Medienrecht Kunstrecht Bildrecht Modelrecht Agenturrecht Agenturvertrag Datenbankrecht Internationales Urheberrecht Presserecht Äusserungsrecht Ehrschutz Medienarbeitsrecht Künstlersozialversicherungsrecht  Musikbranche Filmbranche Produzentenrecht Ausübende Künstler Funkbranche Verlagsbranche Veranstalterbranche Games Branche Fachanwaltskanzlei Fachanwalt Hannover Multimediarecht Sportrecht Werberecht Wettbewerbsrecht Sponsoringrecht Piraterie Schutzrechte Datenschutzrecht Digitalisierungsrecht Social Media Recht Facebook Youtube  Twitter

Medienrechtler.. Urheberrecht.. Medienarbeitsrecht.. Datenbankrecht..

Medienrechtler
Medienarbeitsrecht
Kunstrecht
Bildrecht
Datenbankrecht
Internationales Urheberrecht

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@medienrechtler.com

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@medienrechtler.com  

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@medienrechtler.com  

 

Datenbankrecht

Das Recht der Datenbanken/ Datenbankrecht, ist als Leistungsschutzrecht im Urhebergesetz normiert.

Definition einer “Datenbank” im urheberrechtlichen Sinn

Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

Datenbankhersteller (Leistungsschutzrechtsinhaber)

Datenbankhersteller ist derjenige, der die Investition vorgenommen hat.

Recht des Datenbankherstellers

Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,

2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,

3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

Dauer des Datenbankrechts

Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.

Das Datenbankrecht im Medienrecht

Das Datenbankrecht ist ein spezialisiertes Rechtsgebiet innerhalb des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, das die rechtlichen Aspekte von Datenbanken regelt. Es schützt sowohl die Struktur und Inhalte von Datenbanken als auch die Investitionen in deren Erstellung und Pflege. Das Datenbankrecht ist besonders relevant für Unternehmen, Plattformbetreiber, Wissenschaftler und Entwickler von digitalen Diensten.


1. Rechtsgrundlagen des Datenbankrechts

a) Europäische Ebene

  • Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken:
    • Harmonisiert den Schutz von Datenbanken in der EU.
    • Führt das Sui-generis-Recht (Schutz der Investitionen in Datenbanken) ein.

b) Nationale Ebene (Deutschland)

  • Urheberrechtsgesetz (UrhG):
    • Schutz der Datenbank als Werk (§§ 4, 87a–87e UrhG).
    • Schutz einzelner Inhalte durch Urheberrechte (z. B. an Bildern, Texten).

c) Internationale Ebene

  • Berner Ãœbereinkunft:
    • Internationaler Schutz von Werken, einschließlich Datenbanken, wenn sie als kreative Werke eingestuft werden.


2. Schutzgegenstand des Datenbankrechts

Das Datenbankrecht schützt:

  1. Urheberrechtlich geschützte Datenbanken (§ 4 Abs. 2 UrhG):

    • Kreative Anordnung oder Auswahl von Daten, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
    • Beispiel: Ein thematisch kuratierter Bildkatalog oder eine wissenschaftliche Datenbank mit ausgewählten Daten.
  2. Sui-generis-Recht für Datenbanken (§ 87a UrhG):

    • Schutz von Datenbanken, die durch erhebliche Investitionen (zeitlich, finanziell oder organisatorisch) erstellt wurden.
    • Beispiel: Eine umfassende kommerzielle Produktdatenbank wie Amazon Marketplace.


3. Rechte des Datenbankherstellers

a) Vervielfältigungsrecht (§ 87b Abs. 1 UrhG)

  • Das Recht, die Datenbank ganz oder teilweise zu kopieren.

b) Verbreitungsrecht (§ 87b Abs. 1 UrhG)

  • Das Recht, die Datenbank oder Teile davon der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

c) Schutz vor Entnahme und Weiterverwendung (§ 87b Abs. 1 UrhG)

  • Verbot der systematischen Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile der Datenbank.

d) Schrankenregelungen (§ 87c UrhG)

  • Eingeschränkte Nutzung ohne Genehmigung, z. B. für private Zwecke, Forschung oder Lehre.


4. Arten von Datenbanken und deren Schutz

a) Elektronische Datenbanken

  • Online-Datenbanken wie wissenschaftliche Portale (z. B. PubMed) oder Streaming-Plattformen (z. B. Spotify).
  • Schutz durch das Sui-generis-Recht und ggf. Urheberrecht.

b) Analoge Datenbanken

  • Gedruckte Verzeichnisse wie Telefonbücher oder Kataloge.
  • Schutz durch Urheberrecht bei kreativer Anordnung.


5. Rechtliche Konflikte im Datenbankrecht

a) Plagiate und Entnahmen

  • Rechtsfragen:
    • Entnahme großer Datenmengen (sog. "Scraping") kann gegen das Sui-generis-Recht verstoßen.
    • Beispielentscheidung: EuGH, Az. C-203/02 („British Horseracing Board“): Das systematische Kopieren einer Sportwetten-Datenbank verletzte das Datenbankrecht.

b) Wettbewerbsrecht

  • Missbrauch von Marktmacht bei exklusiven Datenbanken.
  • Beispielentscheidung: EuGH, Az. C-30/14 („Ryanair“): Die systematische Nutzung von Daten einer Flugbuchungsplattform durch Drittanbieter ohne Erlaubnis wurde als unzulässig bewertet.

c) Urheberrechtsverletzungen

  • Nutzung einzelner geschützter Inhalte aus Datenbanken ohne Genehmigung.


6. Lizenzierung von Datenbanken

a) Lizenztypen

  • Einfache Lizenz:
    • Nutzung ohne exklusive Rechte.
    • Beispiel: Wissenschaftliche Datenbank mit kostenpflichtigem Zugang.
  • Exklusive Lizenz:
    • Exklusive Nutzung durch den Lizenznehmer.
    • Beispiel: Lizenzvereinbarung für eine Branchendatenbank.

b) Vertragsgestaltung

  • Regelung der Nutzungsrechte (Vervielfältigung, Bearbeitung, Weiterverbreitung).
  • Haftungsfragen bei unrechtmäßiger Nutzung durch Dritte.


7. Besondere Fragestellungen im Datenbankrecht

a) Datenbankerstellung durch KI

  • Urheberrechtlicher Schutz von KI-generierten Datenbanken ist unklar.
  • Diskussion: Sind solche Datenbanken als persönliche geistige Schöpfungen schutzfähig?

b) Open-Data-Bewegung

  • Nutzung von öffentlich zugänglichen Datenbanken im Spannungsfeld zwischen Gemeinnützigkeit und gewerblichen Interessen.
  • Beispiel: Creative Commons-Lizenzen für offene Datenbanken.

c) Datenschutz

  • Datenbanken, die personenbezogene Daten enthalten, unterliegen der DSGVO.
  • Verarbeitung und Nutzung müssen den Datenschutzvorgaben entsprechen.


8. Sanktionen bei Verstößen

a) Unterlassung und Schadenersatz

  • Bei unrechtmäßiger Entnahme oder Nutzung wesentlicher Teile einer Datenbank kann der Hersteller Unterlassung und Schadenersatz fordern (§ 97 UrhG).

b) Strafrecht

  • Vorsätzliche Verletzungen des Datenbankrechts können strafrechtlich verfolgt werden (§ 106 UrhG).


9. Internationale Aspekte des Datenbankrechts

a) Schutz innerhalb der EU

  • Einheitlicher Schutz durch die Datenbankrichtlinie 96/9/EG.
  • Nationale Gesetze harmonisiert, z. B. in Deutschland durch §§ 87a–87e UrhG.

b) Schutz außerhalb der EU

  • Unterschiede in der Rechtslage, z. B. in den USA:
    • Kein spezifisches Sui-generis-Recht, Schutz nur bei kreativer Leistung oder durch Vertragsrecht.


10. Was wir Medienrechtler im Datenbankrecht erledigen

a) Beratung und Vertragsgestaltung

  • Entwicklung und Prüfung von Lizenzverträgen.
  • Beratung bei der Erstellung und Nutzung von Datenbanken, z. B. im Hinblick auf Datenschutz und Urheberrecht.

b) Durchsetzung von Rechten

  • Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen, z. B. bei Datenbank-Scraping oder Plagiaten.

c) Compliance-Beratung

  • Sicherstellung der Einhaltung von rechtlichen Vorgaben, insbesondere bei Datenschutz und internationalem Datenverkehr.

Vertrag über die Nutzung der Datenbank

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

 

 

 klassisches Medienrecht Rundfunkrecht Senderecht Bühnen- und Aufführungsrecht Verlagsrecht Veranstaltungsrecht Entertainmentrecht Eventrecht Telekommunikationsrecht Urheberrecht Presserecht Filmrecht Musikrecht Medienarbeitsrecht Künstlersozialversicherungsrecht Sportrecht Datenschutzrecht Neuen Medien eCommerce eGovernment ePayment Bitcoins Cloud Computing itunes recht Amazon-Recht eBay-Recht Wettbewerbsrecht Kartellrecht  Sportrecht Sportler Sportverein Sportveranstalter Sportverbände Ligabetreiber Sportvertrag Sportvereinssatzung Sportverbandssatzung Statuten Sponsoringvertrag,Vermarktungsvertrag Sportrechtevertrag Sportrechtelizenzvereinbarung Sportagenturvertrag Sportveranstaltervertrag Sportausrüstungsvertrag Sportgerätevertrag Pferdevertrag Schutzrechte geistige Eigentumsrechte IP-Rechte Markenrecht Designrecht Spielerecht Games Law Onlinespielerecht Gamesanwalt drucken  speichern  zurück  Online-Anfrage

 

 

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte für Medienrecht  Georgstr. 48  30159 Hannover  Fon:0511/357356/0  Fax:0511/357356/29  info@medienrechtler.com