DatenbankrechtDas Recht der Datenbanken/ Datenbankrecht, ist als Leistungsschutzrecht im Urhebergesetz normiert. Definition einer “Datenbank” im urheberrechtlichen SinnDatenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Ãœberprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Datenbankhersteller (Leistungsschutzrechtsinhaber)Datenbankhersteller ist derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Recht des DatenbankherstellersDer Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, 2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, 3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben. Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. Dauer des DatenbankrechtsDie Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Das Datenbankrecht im MedienrechtDas Datenbankrecht ist ein spezialisiertes Rechtsgebiet innerhalb des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, das die rechtlichen Aspekte von Datenbanken regelt. Es schützt sowohl die Struktur und Inhalte von Datenbanken als auch die Investitionen in deren Erstellung und Pflege. Das Datenbankrecht ist besonders relevant für Unternehmen, Plattformbetreiber, Wissenschaftler und Entwickler von digitalen Diensten.
1. Rechtsgrundlagen des Datenbankrechtsa) Europäische Ebene- Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken:
- Harmonisiert den Schutz von Datenbanken in der EU.
- Führt das Sui-generis-Recht (Schutz der Investitionen in Datenbanken) ein.
b) Nationale Ebene (Deutschland)- Urheberrechtsgesetz (UrhG):
- Schutz der Datenbank als Werk (§§ 4, 87a–87e UrhG).
- Schutz einzelner Inhalte durch Urheberrechte (z. B. an Bildern, Texten).
c) Internationale Ebene- Berner Ãœbereinkunft:
- Internationaler Schutz von Werken, einschließlich Datenbanken, wenn sie als kreative Werke eingestuft werden.
2. Schutzgegenstand des DatenbankrechtsDas Datenbankrecht schützt: Urheberrechtlich geschützte Datenbanken (§ 4 Abs. 2 UrhG): - Kreative Anordnung oder Auswahl von Daten, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
- Beispiel: Ein thematisch kuratierter Bildkatalog oder eine wissenschaftliche Datenbank mit ausgewählten Daten.
Sui-generis-Recht für Datenbanken (§ 87a UrhG): - Schutz von Datenbanken, die durch erhebliche Investitionen (zeitlich, finanziell oder organisatorisch) erstellt wurden.
- Beispiel: Eine umfassende kommerzielle Produktdatenbank wie Amazon Marketplace.
3. Rechte des Datenbankherstellersa) Vervielfältigungsrecht (§ 87b Abs. 1 UrhG)- Das Recht, die Datenbank ganz oder teilweise zu kopieren.
b) Verbreitungsrecht (§ 87b Abs. 1 UrhG)- Das Recht, die Datenbank oder Teile davon der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
c) Schutz vor Entnahme und Weiterverwendung (§ 87b Abs. 1 UrhG)- Verbot der systematischen Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile der Datenbank.
d) Schrankenregelungen (§ 87c UrhG)- Eingeschränkte Nutzung ohne Genehmigung, z. B. für private Zwecke, Forschung oder Lehre.
4. Arten von Datenbanken und deren Schutza) Elektronische Datenbanken- Online-Datenbanken wie wissenschaftliche Portale (z. B. PubMed) oder Streaming-Plattformen (z. B. Spotify).
- Schutz durch das Sui-generis-Recht und ggf. Urheberrecht.
b) Analoge Datenbanken- Gedruckte Verzeichnisse wie Telefonbücher oder Kataloge.
- Schutz durch Urheberrecht bei kreativer Anordnung.
5. Rechtliche Konflikte im Datenbankrechta) Plagiate und Entnahmen- Rechtsfragen:
- Entnahme großer Datenmengen (sog. "Scraping") kann gegen das Sui-generis-Recht verstoßen.
- Beispielentscheidung: EuGH, Az. C-203/02 („British Horseracing Board“): Das systematische Kopieren einer Sportwetten-Datenbank verletzte das Datenbankrecht.
b) Wettbewerbsrecht- Missbrauch von Marktmacht bei exklusiven Datenbanken.
- Beispielentscheidung: EuGH, Az. C-30/14 („Ryanair“): Die systematische Nutzung von Daten einer Flugbuchungsplattform durch Drittanbieter ohne Erlaubnis wurde als unzulässig bewertet.
c) Urheberrechtsverletzungen- Nutzung einzelner geschützter Inhalte aus Datenbanken ohne Genehmigung.
6. Lizenzierung von Datenbankena) Lizenztypen- Einfache Lizenz:
- Nutzung ohne exklusive Rechte.
- Beispiel: Wissenschaftliche Datenbank mit kostenpflichtigem Zugang.
- Exklusive Lizenz:
- Exklusive Nutzung durch den Lizenznehmer.
- Beispiel: Lizenzvereinbarung für eine Branchendatenbank.
b) Vertragsgestaltung- Regelung der Nutzungsrechte (Vervielfältigung, Bearbeitung, Weiterverbreitung).
- Haftungsfragen bei unrechtmäßiger Nutzung durch Dritte.
7. Besondere Fragestellungen im Datenbankrechta) Datenbankerstellung durch KI- Urheberrechtlicher Schutz von KI-generierten Datenbanken ist unklar.
- Diskussion: Sind solche Datenbanken als persönliche geistige Schöpfungen schutzfähig?
b) Open-Data-Bewegung- Nutzung von öffentlich zugänglichen Datenbanken im Spannungsfeld zwischen Gemeinnützigkeit und gewerblichen Interessen.
- Beispiel: Creative Commons-Lizenzen für offene Datenbanken.
c) Datenschutz- Datenbanken, die personenbezogene Daten enthalten, unterliegen der DSGVO.
- Verarbeitung und Nutzung müssen den Datenschutzvorgaben entsprechen.
8. Sanktionen bei Verstößena) Unterlassung und Schadenersatz- Bei unrechtmäßiger Entnahme oder Nutzung wesentlicher Teile einer Datenbank kann der Hersteller Unterlassung und Schadenersatz fordern (§ 97 UrhG).
b) Strafrecht- Vorsätzliche Verletzungen des Datenbankrechts können strafrechtlich verfolgt werden (§ 106 UrhG).
9. Internationale Aspekte des Datenbankrechtsa) Schutz innerhalb der EU- Einheitlicher Schutz durch die Datenbankrichtlinie 96/9/EG.
- Nationale Gesetze harmonisiert, z. B. in Deutschland durch §§ 87a–87e UrhG.
b) Schutz außerhalb der EU- Unterschiede in der Rechtslage, z. B. in den USA:
- Kein spezifisches Sui-generis-Recht, Schutz nur bei kreativer Leistung oder durch Vertragsrecht.
10. Was wir Medienrechtler im Datenbankrecht erledigena) Beratung und Vertragsgestaltung- Entwicklung und Prüfung von Lizenzverträgen.
- Beratung bei der Erstellung und Nutzung von Datenbanken, z. B. im Hinblick auf Datenschutz und Urheberrecht.
b) Durchsetzung von Rechten- Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen, z. B. bei Datenbank-Scraping oder Plagiaten.
c) Compliance-Beratung- Sicherstellung der Einhaltung von rechtlichen Vorgaben, insbesondere bei Datenschutz und internationalem Datenverkehr.
Vertrag über die Nutzung der DatenbankEine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. |