Künstler-ManagementvertragVerwendung des KünstlermanagementvertragesDas Medienrecht-Muster können Sie mit dem jeweiligen Hinweis kostenfrei kopieren und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Einzige Voraussetzung für die kostenfreie Gestattung ist, dass Sie im Impressum Ihres Internetauftritts folgenden Link hinterlegen: “Mit Unterstützung von horak Rechtsanwälte, www.medienrechtler.com “. Statt des Impressums können Sie in Absprache mit uns auch einen anderen Ort sowie einen angepassten Wortlaut des Links wählen. Bitte schicken Sie uns hierzu eine Mail an info@medienrechtler.com. Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Gerne können Sie uns kontaktieren. Künstlermanagementvertrag§ 1 Vertragsgegenstand Der Künstler beauftragt das Management mit einem Managementauftrag für alle künstlerischen und geschäftlichen Belange. Ferner wird das Management mit der Interessenvertretung des Künstlers gegenüber Dritten beauftragt. Der Künstler überträgt dem Management sämtliche Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit, Planung, Koordinierung und Vermittlung seiner künstlerischen und geschäftlichen Aktivitäten. Hierzu gehören insbesondere auch: - Die Entwicklung, Konzeption, Unterstützung und Förderung der künstlerischen Karriere;
- Die Vertretung seiner künstlerischen und kommerziellen Interessen gegenüber Dritten (z. B. Schallplattenfirmen, Verlage, Produzenten, Filmunternehmen, TV-und Funkanstalten, Werbeagenturen, Industrieunternehmen, etc.)
- die Planung und Durchführung spezifischer Promotion-Aktionen, die der Imagepflege des Künstlers und der Popularisierung seines Namens dienen,
- Medienplanung und – Vertretung (Presse, Funk, Fernsehen, usw.)
- Die Planung. Organisation und Vereinbarung von Auftritten, Konzerten, Galavorstellungen, Filmeinsätze für den Künstler;
- Die Beratung des Künstlers in künstlerischen und organisatorischen Fragen;
- Die Unterstützung und Beratung des Künstlers bei wirtschaftlichen Fragen;
- Die Verhandlungsführung zum Abschluss von Verträgen zum Einsatz in der Werbung, wobei Produkt und Unternehmen dem Image des Künstlers dienlich sein müssen;
- Die Abwicklung des Geschäftsverkehrs gegenüber den Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL.
Das Management ist selbstständig mit der Durchführung der obengenannten Aufgaben beauftragt und wird auch – sofern notwendig – mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Konzert- und Gastspieldirektionen, zusammenarbeiten bzw. diese für eine Kooperation im speziellen Fall im Interesse des Künstlers beauftragen. § 2 Das Management wird sich in jeder gebotenen Weise für die Förderung des Künstlers und seiner Werke einsetzen und seine Kontakte zu allen Medien, wie z. B. Funk- und Fernsehanstalten, Agenturen und Künstlerdiensten, Veranstaltern von Tourneen, Film- und TV-Produzenten, usw. zum Wohle des Künstlers nutzen. Das Management wird weiterhin dafür sorgen, dass der Künstler auch seitens der Schallplattenfirma seine angemessene Berücksichtigung auf dem Gebiet der Werbung und Promotion erhält. § 3 Um das Management von Promotion-Aufgaben, die primär dem Absatz von Tonträgern dienen (z.B. Pressepräsentationen, Schallplattenbemusterungen, Akquirierung von TV-Sendungen für den Künstler, usw.) finanziell zu entlasten, ist das Management berechtigt, für solche Fälle eine Promotion-Zusatzvereinbarung zu treffen, aufgrund derer es die Erstattung seiner allgemeinen Handlungskosten für kreative Leistungen, sowie Spesen und Kosten von der Schallplattenfirma oder dem Verlag des Künstlers erhält. Erstattungen aus einer solchen Vereinbarung berühren den gegenständlichen Vertrag nicht. § 4 Die Vertragspartner sind sich darüber im Klaren, dass nur eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit die Karriere des Künstlers fördern kann. Daher wurden die Grundsätze der Managementtätigkeit und aller damit in Verbindung stehender Aktionen zwischen Künstler und Management im Voraus zwischen Künstler und Management abgestimmt und konzeptionell erfasst, wobei grundsätzlich auf die Vorstellungen und Interessen des Künstlers Rücksicht genommen würde. § 5 Der Künstler erteilt dem Management mit Unterzeichnung dieses Vertrags die Vollmacht, für ihn alle Verträge im Sinne des § 1 und auch alle Verträge für Auftritte, Tourneen usw. nach vorheriger Absprache mit dem Künstler abzuschließen. Der Künstler erkennt die Wirksamkeit dieser Verträge für sich selbst im vollen Maße an. Der Künstler erhält von allen abgeschlossenen Verträgen Kopien. Das Management ist verpflichtet alle abgeschlossenen Termine und Aktionen des Künstlers diesem ständig mit zuteilen. § 6 Honorierung Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese umfassende Tätigkeit auch eine adäquate Beteiligung des Managements an den Umsätzen des Künstlers rechtfertigt. Das Management erhält für seine Tätigkeiten vom Künstler eine Beteiligung an den Umsätzen (Einnahmen) des Künstlers wie folgt. a) 20 % von allen Einnahmen des Künstlers aus geschäftlichen und künstlerischen Tätigkeiten: z. B. Lizenzeinnahmen des Künstlers in seiner Eigenschaft als Künstler (darbietender Künstler, Komponist, Texter) und Produzent, die er durch den Verkauf seiner Tonträger, Bildtonträger, Bildträger und anderer, weiterer Verwertungsformen erhält; Vorschüsse und Garantieleistungen von Schallplattenfirmen und Verlagen, sowie sonstigen Lizenzpartnern des Künstlers in seiner Eigenschaft als Künstler (darbietender Künstler, Komponist und Texter) und Produzent; Einnahmen von Verwertungsgesellschaften (GEMA. GVL und weiteren Verwertungsgesellschaften): b) 20 % von allen Einnahmen aus Gagen und Erlösen für Film- und Fernsehproduktionen des Künstlers in seiner Eigenschaft als Schauspieler, Regisseur usw. c) 20 % von allen Einnahmen für Produktwerbung, Produktplacement, Werbung, Merchandising, usw.. Zum jeweiligen Anteil des Managements wird die jeweils geltende MwSt. (z. Zt. 19 %) hinzugerechnet. Die Abrechnung und Bezahlung der Honorare erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der entsprechenden Beträge, sei es beim Künstler oder beim Management. § 7 Nach einer Vertragsbeendigung oder Kündigung des Vertrages bleibt das Management an allen Einnahmen des Künstlers nach der Vertragsbeendigung beteiligt, wenn die Veröffentlichung der jeweiligen Ton- oder Bildträger während des Vertragszeitraums erfolgte, bzw. wenn durch das Management während der Vertragszeit die Veröffentlichung geplant und vollständig vorbereitet (Verträge) wurde. § 8 Dieser Vertrag beginnt mit dem ... und wird fest bis zum ... abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Vertragszeit verlängert sich der Vertag um jeweils 1 Jahr, falls keiner der Vertragspartner kündigt. Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten, erstmals jedoch auf den ... und danach jeweils zum Ende eines jeden Folgejahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Management vertritt den Künstler weltweit mit Ausnahme von Japan, solange keine anders lautenden Absprachen getroffen werden. § 9 Der Künstler versichert und steht dafür ein, dass er die Rechte aus diesem Vertrag nicht auf einen anderen übertragen hat und nicht durch anderweitige Bindungen am Abschluss und der Erfüllung dieses Vertrages gehindert ist. Das Management wird von möglichen Ansprüchen frei gestellt. § 10 Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so soll der Vertrag im Übrigen dennoch gültig bleiben. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame durch eine wirksame, den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am nächsten kommenden Bestimmung ersetzen. Der Künstler nimmt davon Kenntnis und gibt sein Einverständnis, das im Rahmen dieses Vertrages die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten gespeichert und nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. § 11 Besondere Vereinbarungen Bei der Herstellung und Auswertung von Schallaufnahmen mit Darbietungen des Künstlers wird das Management zumindest als co- Produzent tätig, es sei denn, es schließt für den Künstler oder zusammen mit dem Künstler mit Dritten einen Vertrag ab, wonach der Dritte als alleiniger Produzent auftritt oder allein verantwortlich für die Produktion sorgt. Die Parteien werden im Falle der Eigenproduktion, d.h. der Produktion durch Künstler und Management oder nur durch das Management einen gesonderten Tonträgerproduktionsvertrag abschließen. |