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AGB für die Kino-Werbung

Verwendung der AGB

Das Medienrecht-Muster können Sie mit dem jeweiligen Hinweis kostenfrei kopieren und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Einzige Voraussetzung für die kostenfreie Gestattung ist, dass Sie im Impressum Ihres Internetauftritts folgenden Link hinterlegen: “Mit Unterstützung von horak Rechtsanwälte, www.medienrechtler.com “. Statt des Impressums können Sie in Absprache mit uns auch einen anderen Ort sowie einen angepassten Wortlaut des Links wählen. Bitte schicken Sie uns hierzu eine Mail an info@medienrechtler.com.

Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Gerne können Sie uns kontaktieren.

AGB

1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Durchführung von Werbung in Filmtheatern mittels Diapositiven, Kinospots und Werbefilmen.

2. Auftragsannahme, Auftragsablehnung

Die Werbeverwaltung kann die Ausführung eines Auftrages zur Durchführung von Werbung mittels Diapositiven oder Kinospots innerhalb von drei Wochen nach Vertragsschluss aus sachlichem Grund ablehnen. Die Werbeverwaltung behält sich vor, Aufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Werbeverwaltung abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für die Werbeverwaltung oder das Filmtheater unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

3. Preise, Kosten

Die Preise berechnen sich nach der Preisliste der Werbeverwaltung. Die darin ausgewiesenen Preise gelten für die Vorführung zu allen regulären Vorstellungen. Die Preise gelten für ortsansässige und auswärtige Auftraggeber. Die Kosten der Anfertigung von Werbefilmen, Manuskripten, Kinospots, Entwürfen, Tontexten und Tonträgern sind in den in der Preisliste für die Vorführung ausgewiesenen Preisen nicht enthalten. Die Vorführkosten sind für Werbefilme wöchentlich, für Diapositive und Kinospots monatlich im voraus zu zahlen. Ein Skonto von 2 % kann bei Diapositiven und Kinospots nur bei Zahlung der Gesamtauftragssumme vor Beginn der Laufzeit gewährt werden, wenn die Auftragsdauer je Theater mindestens 6 Monate beträgt. Porto und Verpackung für den Versand von Werbefilmen und für die Auswechslung von Diapositiven und Tonträgern können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

4. Werbefilme, Kinospots

Werbefilme haben eine Länge von mindestens 20 m und müssen für mindestens eine Spielwoche (Donnerstag - Mittwoch) zur Einschaltung gelangen. Unzulässig ist der Einsatz von mehr als einer Werbekopie pro Woche und Theater, sofern für diesen Zeitraum nur ein Termin gebucht worden ist. Kinospots haben eine Länge von mindestens 6 m und höchstens 12 m. Sie müssen für mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate in Auftrag gegeben werden. Die Länge von Werbefilmen und Kinospots wird vom ersten Bild bis zum letzten Bild, bei Tonvorlauf vom ersten Ton, bei Tonnachlauf bis zum letzten Ton gemessen.

5. Vorführung

Die Werbung wird erst nach dem angekündigten Vorstellungsbeginn vorgeführt. Werbemittel werden im abgedunkelten Theater vorgeführt. Diapositive, Kinospots und Werbefilme werden in Blöcken zum einen Teil vor dem Vorprogramm und zum weiteren Teil zwischen dem Vorprogramm und dem Hauptfilm vorgeführt. Eine geteilte Vorführung von Werbefilmen erfolgt im paritätischen Wechsel. Es werden je Vorstellung höchstens 200 m Werbefilm und 30 Diapositive oder 20 Kinospot-Einheiten (außer Betriebs- oder Eigendiapositiven) gezeigt. Die Minderbelegung mit einem Werbemittel kann durch Mehrbelegung mit einem anderen Werbemittel ausgeglichen werden. Die Standzeit beträgt für stumme Diapositive 10 Sekunden, für tönende Diapositive höchstens 20 Sekunden, für Kinospots 6 m = 13,2 Sekunden. Ausweise zur Kontrolle der Werbung können zur Verfügung gestellt werden. Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an den Spielfilmvorführungen.

6. Plazierung, Konkurrenzausschluss

Bei Werbefilmen gilt für gleiche Erzeugnisse Konkurrenzausschluss für den jeweiligen Werbeblock als vereinbart. Ziffer 6, Buchstabe a) gilt nicht für Diapositive und Kinospots. Die Werbeverwaltung übernimmt keine Verpflichtung, Plazierungswünsche bei Werbefilmen, Diapositiven oder Kinospots zu berücksichtigen.

7. Rücktrittsrecht, Verlegung von Einschaltterminen

Ein Rücktrittsrecht kann nur unter Einhaltung folgender Fristen wirksam vereinbart werden, wobei das Posteingangsdatum bei den Werbeverwaltungen maßgeblich ist:

  • Für das erste Quartal bis 30. September des Vorjahres,
  • für das zweite Quartal bis 31. Dezember des Vorjahres,
  • für das dritte Quartal bis 31. März des laufenden Jahres,
  • für das vierte Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres.
  • Bei Werbefilmen ist eine einmalige Verlegung von Einschaltterminen möglich, sofern eine entsprechende Erklärung mindestens vier Wochen vor diesem Termin vorliegt und mit dieser gleichzeitig der mit der Werbeverwaltung vereinbarte neue Einschalttermin bestätigt wird. Die Vereinbarung eines Ersatztermins bedingt, dass die Einschaltung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Gleiches gilt für Diapositiv- und Kinospot-Aufträge, wenn die Verlegung mindestens einen Monat vorher angekündigt wird.

8. Pflichten des Auftraggebers

Für die rechtzeitige und einwandfreie Anlieferung der Werbemittel oder sonstigen Auftragsunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung wird der reservierte Platz trotzdem berechnet. Ersparte Aufwendungen hat sich die Werbeverwaltung oder das Filmtheater anrechnen zu lassen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbemittel oder sonstige Auftragsunterlagen fordert die Werbeverwaltung oder das Filmtheater unverzüglich Ersatz an. Die Bekanntgabe technischer Einzelheiten, wie Titel, Länge, Vor- oder Nachspieler, hat rechtzeitig zu erfolgen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Vorführung zur Verfügung gestellten Unterlagen. Der Auftraggeber übernimmt es, die Werbeverwaltung über ihm bekannte Umstände, welche gegen die rechtliche Zulässigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen sprechen, zu informieren. Dem Auftraggeber obliegt es, die Werbeverwaltung von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages gegen die Werbeverwaltung erwachsen.

9. Rabatterstattung

Wird ein Auftrag aus Umständen nicht voll erfüllt, die die Werbeverwaltung nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten.

10. Verzug

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen laut Preisliste der Werbeverwaltung sowie die Einziehungskosten berechnet. Die Werbeverwaltung kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Vorführungen Vorauszahlung verlangen. Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden eindeutige Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Zweifel ziehen, so ist die Werbeverwaltung berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Vorführungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

11. Haftung

Der Auftraggeber hat bei mangelhafter Vorführung Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzvorführung. Lässt die Werbeverwaltung eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzvorführung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit der Werbeverwaltung, ihres gesetzlichen Vertreters und ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Pflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Kaufleuten dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Beanstandungen der Vorführung können nur berücksichtigt werden, wenn der Mangel unverzüglich der Theaterleitung zur Nachprüfung gemeldet und unverzüglich der Werbeverwaltung unter Angabe von Theater, Tag und Vorführzeit schriftlich mitgeteilt wird. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Werbefilme, Kinospots, Diapositive, Entwürfe usw. endet drei Monate nach Ablauf der Einschaltung.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Werbeverwaltung. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der Werbeverwaltung. Die gegenseitige Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht.

 

 

 

 

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