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Bandübernahmevertrag ohne Verwertungspflicht

Verwendung des Bandübernahmevertrages

Das Medienrecht-Muster können Sie mit dem jeweiligen Hinweis kostenfrei kopieren und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Einzige Voraussetzung für die kostenfreie Gestattung ist, dass Sie im Impressum Ihres Internetauftritts folgenden Link hinterlegen: “Mit Unterstützung von horak Rechtsanwälte, www.medienrechtler.com “. Statt des Impressums können Sie in Absprache mit uns auch einen anderen Ort sowie einen angepassten Wortlaut des Links wählen. Bitte schicken Sie uns hierzu eine Mail an info@medienrechtler.com.

Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Gerne können Sie uns kontaktieren.

Bandübernahmevertrag

zwischen

_______________

- Produzent -

_______________

- Label-

wird folgender Bandübernahmevertrag geschlossen:

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist das exklusive Recht (vgl. § 4), die von dem Produzenten mit Darbietungen des Künstlers _________________________________ hergestellten bzw. während der Vertragsdauer herzustellenden Tonaufnahmen (nachstehend "Vertragsaufnahmen" genannt) in Form von Tonträgern und / oder Bildtonträgern auszuwerten, insbesondere in branchenüblicher Weise über den Handel zu verbreiten.

(2) Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Produzent während der Vertragsdauer, die erforderliche Anzahl von musikalischen Titeln mit Darbietungen des Künstlers aufzunehmen und des Labels die Vertragsaufnahmen zu überlassen, unter Übergabe von und Eigentumseinräumung an diese Vertragsaufnahmen verkörpernden Tonträgern auf DAT, CD oder in Form einer sonst zur kommerziellen Verwertung geeigneten Vorlage.

(3) Der Produzent versichert, daß er die in diesem Vertrag auf das Label übertragenen Rechte erworben hat und durch keine anderweitigen Bindungen gehindert ist, diesen Vertrag abzuschließen und zu erfüllen. Der Produzent versichert insbesondere, die ausschließlichen Dienste des vertragsgegen-ständlichen Künstlers für die Dauer dieser Vereinbarung bzw. die ausschließlichen Rechte während der vereinbarten Auswertungsdauer gesichert zu haben und zur Weiterübertragung befugt zu sein.

§ 2 RECHTEÜBERTRAGUNG

(1) Der Produzent überträgt dem Label das ausschließliche und übertragbare Recht, die Vertragsaufnahmen während der Lizenzdauer (vgl. § 13 dieses Vertrages) im Vertragsgebiet (vgl. § 12 dieses Vertrages) nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auszuwerten.

(2) Die Rechtsübertragung schließt sämtliche Leistungsschutzrechte und - ansprüche inklusive der Rechte des Produzenten nach §§ 73 ff. UrhG sowie der Rechte des Tonträgerherstellers, §§ 85, 86 UrhG - soweit der Produzent die Vertragsaufnahmen selbst herstellt - und dessen Ansprüche sowie alle sonstigen Rechte der Mitwirkenden an den Vertragsaufnahmen ein, die dem Produzenten heute zustehen oder in Zukunft - insbesondere z.B. aufgrund neuer Gesetze - zustehen werden.

Ebenfalls mitumfaßt von der Rechteeinräumung ist das Erstveröffentlichungsrecht aus einem bei der Herstellung der Vertragsaufnahmen etwa entstehenden Bearbeiterurheberrecht des Produzenten oder seiner Lizenzgeber, in letzterem Falle soweit dieses auf den Produzenten übertragen wurde.

(3) Der Produzent räumt dem Label insbesondere das ausschließliche und übertragbare Recht ein, die Vertragsaufnahmen via Tonträger (einschließlich Vinyl-Schallplatte, Single, Maxi-Single, CD-Single, Compact Disc [CD], Tonband, Musikkassette, Digital Compact Cassette [DCC], Mini Disc [MD], Digital Audio Tape [DAT], CD-ROM, CD-I, Cartridges, RAM-Cards, Disketten und sonstigen analogen und digitalen Speichermedien) zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(4) Ferner überträgt der Produzent dem Label insbesondere das ausschließliche und übertragbare Recht, die Vertragsaufnahmen öffentlich aufzuführen, öffentlich wiederzugeben und in sämtlichen analogen und digitalen Verbreitungsarten zu senden (einschließlich terrestrisch, via Kabel, via Satellit, durch Einspeisung in interne Verteileranlagen ; vorbehaltlich einer Einigung über die Verteilung der diesbezüglich erzielten Einkünfte auch über Online-Anbieter, als Audio-On-Demand, in Multi-Channel-Systemen). Die von der Verwertungsgesellschaft GVL wahrgenommenen Rechte bleiben hiervon jedoch unberührt.

Ferner überträgt der Produzent dem Label - vorbehaltlich einer Einigung über die Verteilung der diesbezüglich erzielten Einkünfte - das ausschließliche und übertragbare Recht, die Vertragsaufnahmen in Form der digitalen Abrufbarmachung in Datenbanken oder Netzwerken (wie im Internet insbesondere in Form des World Wide Web, einschließlich "Music-On- Demand"-Diensten bzw. "electronic delivery" und Web-Radio, oder in sonstigen Online-Diensten [z.B. T-Online], analog oder digital, leitungs- gebunden oder drahtlos, über private und öffentlich-rechtliche Telefonnetze einschließlich ISDN) auszuwerten und zu verwerten. Die von der Verwertungsgesellschaft GVL wahrgenommenen Rechte bleiben hiervon ebenfalls unberührt.

(5) Die Rechteübertragung umfaßt ferner ausdrücklich das Recht zur audiovisuellen Auswertung der Vertragsaufnahmen im Vorführfilm in sämtlichen Formaten (einschließlich 32 mm, 16 mm, Super 8), zur Auswertung im Fernsehen in sämtlichen analogen und digitalen Sende- und Verbreitungsarten (einschließlich terrestrisch, via Kabel, via Satellit, durch Einspeisung in interne Verteileranlagen ; vorbehaltlich einer Einigung über die Verteilung der diesbezüglich erzielten Einkünfte auch als Pay-TV, Pay-per- View, Abofernsehen, in Multi-Channel-Systemen), zur Auswertung via Bildtonträger (einschließlich Videokassette, Laserdisc, MultiOpticalCompactDisc [MO-CD], Compact Disc Video [CDV], Bildplatte, Photo-CD, CD-ROM, CD-ROM-XA, RAM-Cards, CD-I, CD-Extra/CD Enhanced, Digital Video Disc [DVD], Disketten und sonstigen analogen und digitalen audiovisuellen Speichermedien) ; vorbehaltlich einer Einigung über die Verteilung der diesbezüglich erzielten Einkünfte auch zur Auswertung in Form der digitalen Abrufbarmachung in Netzwerken (wie im Internet insbesondere in Form des World Wide Web, einschließlich "Web-TV" und "Video-On-Demand" in Form der "electronic delivery", oder in sonstigen Online-Diensten [z.B. T-Online], analog oder digital, leitungsgebunden oder drahtlos, über private und öffentlich-rechtliche Telefonnetze einschließlich ISDN) sowie die Ansprüche aus der öffentlichen Wiedergabe und der Hörfunk- und Fernsehsendung der Vertragsaufnahmen. Die von der Verwertungsgesellschaft GVL wahrgenommenen Rechte bleiben hiervon jedoch unberührt.

(6) Die Zustimmung zur Verwendung der Vertragsaufnahmen im Film oder innerhalb eines sonstigen audiovisuellen Projekts (Synchronisationsrecht / Filmeinblendungsrecht) zum Zwecke der Auswertung in den in Absatz (5) genannten audiovisuellen Nutzungsarten steht jedoch unter dem Vorbehalt der schriftlichen Einwilligung des Produzenten. Eine Telefax-Sendung gilt als schriftformwahrend. Der Zustimmungsvorbehalt gilt nicht für Videoclips im Sinne von § 14, soweit diese nicht über den Promotionzweck hinaus einer kommerziellen Auswertung zugeführt werden.

(7) Der Produzent ermächtigt das Label hiermit unwiderruflich, die ihr übertragenen Rechte als sein Rechtsnachfolger jederzeit im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere also im eigenen Namen gegen jede unzulässige Verwendung der Darbietungen vorzugehen. Sich hieraus ergebende Einkünfte gelten als Einkünfte aus der Verwertung der Vertragsaufnahmen. Das Recht des Produzenten, selbst gegen diese unzulässigen Verwendungen vorzugehen, bleibt unberührt.

(8) Das Label ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag selbst wahrzunehmen, bzw. zu erfüllen oder ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, insbesondere Sublizenzen zu erteilen.

(9) Die von den Verwertungsgesellschaften GVL und GEMA wahrgenommenen Rechte bleiben von dieser Vereinbarung in allen Teilen unberührt und sind nicht Teil der vorstehend übertragenen Rechte und Ansprüche. Die Einholung der erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Titel bei der GEMA obliegt des Labels auf eigene Kosten. Das Label verpflichtet sich, die sogenannten Mechanischen Rechte (Recht der Vervielfältigung und Verbreitung der den Vertragsaufnahmen zugrundeliegenden Werke) bei der Verwertungsgesellschaft GEMA zu erwerben. Sofern das Label nicht bei der GEMA lizenzieren sollte, so wird sie die Mechanischen Rechte direkt vom Produzenten bzw. dessen Verlag zum Lizenzsatz von 9,0% und im übrigen zu den Bedingungen des jeweils gültigen GEMA-Tarifs erwerben.

(10) Das Label ist berechtigt, die Vertragsaufnahmen zu bearbeiten, zu ändern oder zu ergänzen, Vocals hinzuzufügen, insbesondere Remixes oder Neuabmischungen zu erstellen oder Übersetzungen zu tätigen oder die Playbacks separat auszuwerten.

§ 3 RECHTEGARANTIE

(1) Der Produzent steht dafür ein, daß er die in diesem Vertrag auf das Label übertragenen Rechte erworben hat und zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses durch keine anderweitigen Bindungen daran gehindert ist, diesen Vertrag abzuschließen und zu erfüllen.

(2) Er garantiert insbesondere, daß wegen dieser Rechte oder anderweitig bestehender Vertragsbindungen von Dritter Seite keine Ansprüche gegen das Label erhoben werden. Sollten solche Ansprüche gegen das Label berechtigterweise erhoben werden, verpflichtet er sich, das Label von diesen Ansprüchen freizustellen und im Innenverhältnis die uneingeschränkte Haftung zu übernehmen.

(3) Sollten dem Produzenten die vertragsgegenständlichen Rechte nicht mehr zustehen oder sollte er verpflichtet sein, sie Dritten zu übertragen, und diese Verpflichtung erfüllen, so tritt er hiermit alle ihm gegenüber Dritten zustehenden Ansprüche in Bezug auf die Vertragsaufnahmen bereits jetzt an das Label ab.

§ 4 EXKLUSIVITÄT

(1) Die Rechteübertragung an den Vertragsaufnahmen zur Auswertung erfolgt auf exklusiver Basis (Auswertungsexklusivität); d.h. neben dem Label ist während der Vertragsdauer kein Dritter berechtigt, die Vertragsaufnahmen auszuwerten. Die exklusive Auswertungsdauer der vertragsgegenständlichen Aufnahmen beträgt fünf Jahre seit Erstveröffentlichung. Nach Ablauf dieser Lizenzdauer fallen sämtliche vertragsgegenständlichen Rechte, einschließlich der Eigentumsrechte an den Mastertonträgern, an den Produzenten zurück. Alle Mastertonträger und alle sonstigen überlassenen Materialien sind unverzüglich danach an den Produzenten zurückzureichen.

(2) Darüber hinaus verpflichtet der Produzent sich hiermit, die vertragsgegenständlichen Titel für eine Dauer von fünf Jahren seit Erstveröffentlichung nicht erneut aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen (Titelexklusivität). Diese Titelexklusivität gilt auch für die Aufnahme auf Bildtonträger jeglicher Art. Der Produzent steht außerdem dafür ein, daß er auch von allen sonstigen Mitwirkenden an den Vertragsaufnahmen die Titelexklusivität für denselben Zeitraum wie in Satz 1 erworben hat, und überträgt diese Rechtsposition hiermit auf das Label.

(3) Der Produzent sichert zu, daß der Künstler der Vertragsaufnahmen während der in § 12 vereinbarten Vertragsdauer weder unter seinem jetzigen, noch unter einem anderen Namen und weder allein, noch gemeinsam mit Dritten anderen Personen oder Unternehmen für Tonaufnahmen oder Bild- Tonaufnahmen zur Verfügung steht und nicht zuläßt, daß Dritte Darbietungen mit ihm aufnehmen (persönliche Künstlerexklusivität). Dies gilt nicht für solche Aufnahmen Dritter, die lediglich für Rundfunk-, Fernseh- und/oder öffentliche Filmvorführungszwecke hergestellt werden. Sollen solche Aufnahmen im nachhinein auf Ton- oder Bildtonträgern oder in anderer Weise kommerziell ausgewertet werden, so bedarf es dazu der Zustimmung des Labels. Das Label kann diese Zustimmung auch davon abhängig machen, daß sie selbst mit der Auswertung der betreffenden Aufnahme lizensiert wird. Zur Sicherung der Exklusivverpflichtung überträgt der Produzent dem Label bereits jetzt sämtliche Rechte (Schutzrechte wie Schadensersatzansprüche), die ihm an solchen die Exklusivbindung verletzenden Aufnahmen entstehen.

§ 5 ABLIEFERUNG DER MASTERTONTRÄGER

(1) Der Produzent liefert an das Label ein reproduktionsreifes Vervielfältigungsstück der Vertragsaufnahmen ab. Die Produktionskosten trägt, unbeschadet der Kostenbeteiligung gem. § 9 diese Vertrages, der Produzent. Mit Ablieferung des Mastertonträgers geht das Eigentum an diesem auf das Label über. Die Parteien gehen für ein Album / für eine Single von einer Mindestspielzeit des abzuliefernden Masters von ______ / ______ Minuten und/oder einer Mindesttitelanzahl von ________ / ________ Titeln aus.

(2) Das Label wird unverzüglich nach Ablieferung des Mastertonträgers erklären, ob es die Produktion in der vorgelegten Form abnimmt. Es darf die Abnahme nur verweigern, wenn der abgelieferte Mastertonträger dem aktuellen produktions- und aufnahmetechnischen Standard nicht entspricht.

(3) Die Auswahl des Producers obliegt dem Produzenten. Die Auswahl der Titel erfolgt - soweit nicht bereits in § 1 dieses Vertrages festgelegt - in gegenseitigem Einvernehmen. Das Letztentscheidungsrecht liegt beim Produzenten.

§ 6 NAME UND ABBILDUNG DES KÜNSTLERS

(1) Solange die Vertragsaufnahmen ausgewertet werden, darf das Label den/die Namen bzw. Künstlernamen, ggf. auch frühere oder künftige Künstlernamen, Abbildungen, Faksimiles, Logos, Warenzeichen, Geschäftszeichen, Symbole, biographisches Material sowie sonstige werbewirksame Kennzeichen des/der Interpreten zum Zwecke der Werbung und Promotion für die vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf nicht-exklusiver Basis kostenlos benutzen oder benutzen lassen.

(2) Der Produzent wird das Label auf Anforderung, soweit vorhanden, geeignetes Text- und Bildmaterial frei von Rechten Dritter gegen Erstattung der Vervielfältigungskosten liefern und darauf hinwirken, daß der Künstler für Fotoaufnahmen unentgeltlich zur Verfügung steht.

(3) Der Produzent wird darauf hinwirken, daß der Künstler die werbliche Nutzung seines Namens, Künstlernamens oder seiner Abbildung durch Dritte, die mit des Labels konkurrieren oder Tonträger in Verbindung mit Bildern in Verkehr bringen, nur nach Abstimmung mit dem Label zuläßt.

(4) Der Produzent wird ebenfalls darauf hinwirken, daß der Künstler das Label ermächtigt, gegen die unbefugte Verwendung seines Abbildes, seines Namens, seines Künstlernamens oder seiner biographischen Daten durch Dritte in Verbindung mit Tonträgerauswertungen gerichtlich und außergerichtlich vorzugehen und ihr auf Anforderung gesondert Prozeß- vollmacht erteilt.

§ 7 WERBUNG UND PROMOTION

(1) Der Produzent erkennt die besondere Bedeutung von Werbe- und Promotionmaßnahmen im gemeinsamen Interesse an einer erfolgreichen Verwertung der Vertragsaufnahmen an. Er wird daher Werbe- und Promotionmaßnahmen des Labels nach besten Kräften unterstützen.

(2) Der Produzent wird insbesondere darauf hinwirken, daß der Künstler während der Vertragsdauer unentgeltlich für solche Werbe- und Promotionmaßnahmen zur Verfügung steht, deren Durchführung von des Labels und dem Produzenten als zweckdienlich erachtet wird; dies sind insbesondere Video- und Fernsehaufnahmen, Interviews und vergleichbare Promotionauftritte. Ist der Interpret aus Krankheitsgründen gehindert, an abgesprochenen Werbemaßnahmen teilzunehmen, so ist dies des Labels unverzüglich anzuzeigen.

(3) Des weiteren wird der Produzent sich bemühen, daß das Label rechtzeitig über Tourneen, Gastspiele, Film- und Fernsehauftritte informiert wird.

(4) Sofern der Künstler auf Veranlassung des Labels zu Veranstaltungen, Aufnahmeterminen u.ä. anreist, erstattet das Label dem Produzenten die Reise- und Übernachtungs- und Verpflegungskosten gegen Beleg und zwar in Höhe der Kosten für Bahnfahrten 1. Klasse bzw. bei Flugreisen der Touristenklasse und zur Abgeltung der anfallenden Tagesspesen sowie der Kosten für die Hotelunterkunft (vier Sterne soweit vor Ort verfügbar) in Höhe des jeweiligen steuerrechtlich zulässigen Pauschalbetrages.

Die Erstattung sämtlicher Reisekosten findet jedoch nur in dem Umfange statt, in dem diese nicht vom Veranstalter oder von Dritten getragen werden. Etwaige Honorare für Auftritte werden mit den Erstattungsbeträgen verrechnet.

§ 8 VERGÜTUNG

(1) Der Produzent erhält für die Übertragung seiner Rechte und für seine sonstigen Leistungen nach diesem Vertrag für jeden verkauften Tonträger mit der Vertragsaufnahme eine Umsatzbeteiligung (Lizenzzahlung) auf der Preisbasis des jeweiligen Verkaufslandes, falls diese nicht bekannt ist, auf der Preisbasis des jeweiligen Herstellerlandes. Die Umsatzbeteiligung beträgt:

1. a) Für jeden innerhalb Deutschlands, Österreichs und der Schweiz

verkauften Tonträger

___ % (_____________Prozent);

___% (_____________Prozent) ab ____________verkauften Einheiten ;

b) bei Verkauf von Tonträgern außerhalb Deutschlands, Österreichs und der Schweiz zwei Drittel des unter a) vereinbarten Prozentsatzes des Händlerabgabepreises (nachfolgend definiert unter Abs. 3) des Tonträgers.

2. für über Sondervertriebswege (z.B. Clubs, Mailorder [Direktversandhandel]) abgesetzte Tonträger erhält der Produzent zwei Drittel der unter Ziffer 1. genannten Umsatzbeteiligung;

3. Für den Verkauf von Tonträgern, deren Listenabgabepreis um mindestens

25 % (fünfundzwanzig Prozent) unter denen der Normalpreisserie in der jeweiligen Tonträgerkategorie liegt (Mid-Price), erhält der Produzent

__(75)_ % der unter Ziffern 1. und 2. genannten Umsatzbeteiligung.

Für den Verkauf von Tonträgern, deren Listenabgabepreis um mindestens

35 % (fünfunddreißig Prozent) unter denen der Normalpreisserie in der

jeweiligen Tonträgerkategorie liegt (Low-Price), erhält der Produzent

__(50)__ % der unter Ziffern 1. und 2. genannten Umsatzbeteiligung.

4. Für den Verkauf von fernseh- und/oder hörfunkbeworbenen Tonträgern, bezüglich derer das Label, bzw. deren Lizenznehmer einen besonderen Werbeaufwand von nachgewiesenermaßen mindestens EUR 150.000,00 (tatsächlich geflossener Betrag laut Rechnung) je Kampagne trägt, erhält der Produzent zwei Drittel der unter Ziffern 1. und 2. genannten Umsatzbeteiligung, beschränkt auf die Dauer der Werbekampagne zuzüglich einer Abrechnungsperiode.

5. Die vorgenannten Lizenzreduzierungen dürfen nur einfach in Anwendung gebracht werden. Mehrfachabzüge sind nicht zulässig.

(2) Enthält ein Tonträger auch andere als die Vertragsaufnahmen, so erfolgt die Umsatzbeteiligung titelanteilig (pro rata titulis), d.h. nach der Anzahl der vertragsgegenständlichen Titel im Verhältnis zur Gesamttitelanzahl des Tonträgers.

(3) Händlerabgabepreis (HAP) ist der jeweilige Preis abzüglich Verkaufs- und Umsatzsteuern, der von dem Label oder dessen Lizenznehmer für die Abgabe des Tonträgers an den Einzelhandel laut jeweils gültiger Preisliste zugrundegelegt wird. Die Belastung des Produzenten mit sogenannten "Handling Fees", "Handling Charges", "Service Charges" oder vergleichbaren Kosten ist nicht zulässig.

Die Kosten der Tonträgerumhüllung und die Technikkosten werden vom Händlerabgabepreis (HAP) vor der Lizenzberechnung in Abzug gebracht. Sie werden mit 10% für Vinyltonträger und für Musikkassetten, mit 20% für CDs und mit 20% für Digital-Kassetten pauschaliert.

(4) Die Abrechnungsbasis beträgt 100 % der an den Handel abgegebenen Tonträger. Abzüge für beschädigte oder verlorengegangene sowie für retournierte Tonträger dürfen nur effektiv und nicht pauschal in Abzug gebracht werden. Das Label ist ferner berechtigt, Rückstellungen (Retourenreserven) in Höhe von bis zu 10 % bei Longplay-Tonträgern und in Höhe bis zu 20 % bei Kopplungen und Single-Tonträgern zu bilden. Die rückständigen Rückstellungen sind spätestens zu der jeweils folgenden Abrechnungsperiode aufzulösen.

(5) Tonträger, die unentgeltlich zum Zwecke der Promotion oder der sonstigen Verkaufsförderung in Form von Naturalrabatten oder sogenannter "free goods" bis zu einer Stückzahl von maximal 10% der Auflage oder die nach Streichung der Vertragsaufnahmen aus dem Vertriebsrepertoire zu Ausverkaufszwecken abgegeben werden, sowie Ausschnitte aus den Vertragsaufnahmen, die für Werbezwecke zugunsten des jeweiligen Tonträgers veröffentlicht werden, unterliegen nicht der Umsatzbeteiligung. Das gleiche gilt für Tonträger, die als Bemusterungs- oder Rezensionsexemplare abgegeben werden.

(6) Die Umsatzbeteiligung steht dem Produzenten solange zu, als das Label die Vertragsaufnahmen auswertet, begrenzt jedoch auf die gesetzliche Schutzfrist der Vertragsaufnahmen.

(7) Für sonstige Verwertungen der sogenannten Nebenrechte, bei denen die Erhebung eines Pauschalentgeltes üblich ist (z.B. Filmsynchronisation, Werbelizenzierung), werden die bei dem Label eingehenden Bruttoeinkünfte (ohne Umsatzsteuer) im Verhältnis 50 zu 50 geteilt.

§ 9 VORAUSZAHLUNG

(1) Das Label verpflichtet sich gegenüber dem Produzenten zur Leistung einer nicht rückzahlbaren, jedoch mit sämtlichen Lizenzbeteiligungen voll verrechenbaren Vorauszahlung in Höhe von

EUR _________________ zzgl. Umsatzsteuer,

fällig mit Unterzeichnung dieses Vertrages.

(2) Das Label verpflichtet sich im Falle der Ausübung der Single-Option gegenüber dem Produzenten zur Leistung einer nicht rückzahlbaren, jedoch mit sämtlichen Lizenzbeteiligungen voll verrechenbaren Vorauszahlung in Höhe von

EUR _________________

zzgl. Umsatzsteuer,

fällig mit Optionsausübung.

(3) Das Label verpflichtet sich im Falle der Ausübung der LP-Option gegenüber dem Produzenten zur Leistung einer nicht rückzahlbaren, jedoch mit sämtlichen Lizenzbeteiligungen voll verrechenbaren Vorauszahlung in Höhe von

EUR _________________

zzgl. Umsatzsteuer,

fällig mit Optionsausübung.

(4) Zum Zwecke der Verrechenbarkeit tritt der Produzent dem Label bereits jetzt seine Ansprüche auf Umsatzbeteiligung in Höhe des Vorauszahlungssaldos ab. Das Label nimmt die Abtretung an.

§ 10 ABRECHNUNG UND ZAHLUNG

(1) Das Label rechnet ab und zahlt im Falle eines Lizenzguthabens halbjährlich innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderhalbjahres (30.06. und 31.12.). Von Lizenznehmern an das Label abgerechnete und gezahlte Umsatzbeteiligungen werden innerhalb von zwei Monaten seit Eingang der entsprechenden Abrechnung und Zahlung bei des Labels, gegebenenfalls unter Abzug hierauf entfallender Steuern, abgerechnet und im Falle eines Lizenzguthabens gezahlt. Die Abrechnung hat folgende Mindesterfordernisse aufzuweisen :

Katalognummer, Titel des Tonträgers, Verkaufsland

Listenabgabepreis

Lizenzsatz

Abzüge

Lizenzwert

Stückzahl

Anzahl der Promotion-, Beleg-, Rabattexemplare

Retourenreserve, Retouren, aufgelöste Retouren.

(2) Zahlungen erfolgen in Euro.

(3) Von Lizenznehmern des Labels in ausländischer Währung gezahlte Lizenzen werden unverzüglich nach Zahlungseingang bei des Labels gegebenenfalls unter Abzug von Quellen- oder ähnlichen Steuern, welche in Verbindung mit dem Transfer aufgrund Gesetzes, Verordnung aus sonstigen rechtlichen Gründen zu zahlen sind, zum Tageskurs in Deutsche Mark, bzw. Euro umgerechnet. Das Label haftet nicht für verspätete Abrechnung ihrer Lizenznehmer, sofern es sich nicht um konzernverbundene Unternehmen handelt. Wertminderungen als Folge von Transferschwierigkeiten, Wechselkursänderungen und Zahlungseinstellungen aus ähnlichen Gründen sind von des Labels nicht zu vertreten.

Falls aufgrund von Beschränkungen der Valutaaus- oder der Deviseneinfuhr Umsatzbeteiligungen aus einem bestimmten Land nicht gezahlt werden können, wird das Guthaben des Produzenten dort auf einem zu seinen Gunsten laufenden Konto angesammelt. Mit dem Nachweis der Einzahlung auf dieses Konto ist die Zahlungspflicht des Labels erfüllt.

(4) Steuern und etwaige andere gesetzliche Abgaben, die in der Person des Produzenten als Schuldner entstehen, gehen zu Lasten des Produzenten. Der Produzent erkennt seine Verpflichtung an, die sich aus diesem Vertrag für ihn ergebenden Einkünfte selbst zu versteuern.

(5) Empfangsberechtigt für alle Zahlungen ist der Produzent selbst. Für den Produzenten bestimmte Zahlungen und Mitteilungen erfolgen mit befreiender Wirkung an die des Labels zuletzt schriftlich mitgeteilte Anschrift bzw. Bankverbindung.

(6) Der Produzent kann (innerhalb einer Frist von 3 Jahren) nach Eingang der betreffenden Abrechnung nach Vereinbarung eines Termins auf seine Kosten die Abrechnungsunterlagen des Labels an deren Sitz durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer einsehen lassen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Richtigkeit der Abrechnung erheben. Ergibt die Buchprüfung eine Abweichung zuungunsten des Produzenten von mehr als 5 %, so trägt das Label die Kosten der Buchprüfung. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, die Differenzsumme unverzüglich auszugleichen und mit einem Zinssatz von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit Verzugsbeginn zu verzinsen.

(7) Das Label ist berechtigt, die Zahlungen aus Rationalisierungsgründen vorübergehend einzustellen, wenn die beteiligungspflichtigen Verkäufe in einer Abrechnungsperiode die Abrechnungssumme von 100,- EUR nicht überschreitet. Die Zahlungen werden im Zuge der darauffolgenden Abrechnungsperiode nachgeholt.

§ 11 VERÖFFENTLICHUNG

(1) Das Label darf die Vertragsaufnahme unter jedem Kennzeichen veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des Produzenten kann das Label die Vertragsaufnahmen

- mit anderen Aufnahmen koppeln, auch wenn diese nicht unter diesen Vertrag fallen (z.B."Best Of")

- mit anderen Aufnahmen koppeln, wenn diese von einem anderen Interpreten stammen

- sowie einzelne Vertragsaufnahmen als Singles auskoppeln.

- auch in Verbindung mit Werbung für sogenannte "Special Product"- Veröffentlichungen mit Werbeaufdruck auf Etikett und/oder Hülle) auswerten

- im Zusammenhang mit Werbespots vermarkten.

Eine Telefaxkopie gilt als schriftformwahrend.

(2) Die Erstveröffentlichung findet in Deutschland, Österreich und der Schweiz über den Einzelhandel statt. Das Label darf die Vertragsaufnahmen in Form von Ton- und/oder Bildtonträgern auch in Nichthochpreisklassen, im Mail Order-Geschäft, über Club- oder sonstige Sondervertriebswege und in Sonderfertigungen (Shaped CD, Sonderausstattung, etc.) auswerten. Eine solche Veröffentlichung bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Produzenten. Telefaxkopie gilt als schriftformwahrend.

Das Preisbestimmungsrecht liegt jedoch grundsätzlich allein im Ermessen des Labels.

(3) Das Label ist verpflichtet, die Aufmachung und Ausstattung von Ton- /Bildtonträgern im Einvernehmen mit dem Produzenten zu bestimmen und festzulegen. Die Kosten des Masterings und des Artworks trägt die Tonträgerfirma.

§ 12 VERTRAGSGEBIET

(1) Die Rechteübertragung erfolgt beschränkt auf das Gebiet _____________ ________________.

(2) Hat das Label die Vertragsaufnahmen innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Veröffentlichung im Inland nicht im Ausland veröffentlicht, so fallen alle vertragsgegenständlichen Rechte hinsichtlich des Gebietes, in dem keine Veröffentlichung erfolgt ist, mit Fristablauf an den Produzenten zurück.

§ 13 LAUFZEIT

(1) Die Vertrag beginnt am _____________________ und erfolgt für die Dauer von einem Vertragsjahr - mindestens jedoch für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten seit Veröffentlichung des letzten vertragsgegenständlichen Ton- trägers.

(2) Des Labels wird jedoch das Recht eingeräumt, den Vertrag durch Ausübung einer Single-Option auf weitere Aufnahmen desselben Künstlers, ausreichend für jeweils eine Maxi-Single, zu erweitern. Das Optionsrecht ist spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der jeweils vorhergehenden Produktion durch schriftliche Erklärung auszuüben.

(3) Des Labels wird weiterhin das Recht eingeräumt, den Vertrag durch Ausübung einer LP- Option auf weitere Aufnahmen desselben Künstlers, ausreichend für jeweils ein Studio-Album, zu erweitern. Das Optionsrecht ist spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung der jeweils vorhergehenden Produktion durch schriftliche Erklärung auszuüben.

(4) Im Falle der Optionswahrnehmung gelten die Bedingungen dieses Vertrages auch für die Options-Aufnahmen.

(5) Dem Produzenten steht ein außerordentliches Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages zu,

1. wenn das Label mit ihrer Pflicht zur Abrechnung und Zahlung aus diesem Vertrag länger als einen Monat in Verzug gerät und eine vom Produzenten in schriftlicher Form gesetzte Nachfrist von zwei Wochen bei gleichzeitigem Hinweis auf das vereinbarte Kündigungsrecht ergebnislos verstreicht;

oder

2. wenn über das Vermögen des Labels ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Einleitung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt oder das Label liquidiert wird.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in sonstigen Fällen bleibt durch diese Regelung unberührt.

§ 14 BILDTONTRÄGER-PRODUKTION

(1) Das Label verpflichtet sich, hinsichtlich jeder Single-Veröffentlichung eine Bildtonträger-Produktion (Videoclip) mit einem Mindestbudget von EUR _________________herzustellen und zu veröffentlichen. Der Produzent erklärt sich bereit, den Künstler für die Durchführung von Aufnahmen seiner Darbietungen auf Bildtonträger zur Verfügung zu stellen. Der Produzent überträgt hiermit des Labels in entsprechender Anwendung der §§ 2, 3 und 4 (Rechteübertragung, Gewährleistung und Exklusivität) seine sämtlichen Rechte und jene des Künstlers an diesen Bildtonaufnahmen. Der Produzent garantiert, daß er über die vorstehend genannten Rechte frei verfügen kann.

(2) Soweit das Label Bildtonaufnahmen durchführt und diese für Werbe- und Promotionszwecke oder im Zusammenhang mit solchen Zwecken verwendet, steht dem Produzenten eine Vergütung nicht zu. Die Tonträger- firma ist berechtigt, 50% der für die Erstellung eines Promotion-Bildtonträgers (z.B. Videoclip) entstandenen Kosten mit sämtlichen Lizenzbeteiligungen aus der Tonträgerauswertung zu verrechnen.

Sollte eine kommerzielle Verwertung der Bildtonaufnahmen in Form von Videokassetten, Videoplatten, Laser-Discs, CD-ROM, CD-I und dergleichen durch Vertrieb an Endverbraucher nach Art von Tonträgern erfolgen, erhält der Produzent eine Lizenzbeteiligung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 13 nach vorheriger Abdeckung der im Zusammenhang mit der Herstellung der Bildtonaufnahmen aufgewendeten Kosten .

§ 15 BELEGEXEMPLARE

Das Label stellt dem Produzenten nach Veröffentlichung jeweils __(20)__ Stück Belegexemplare von jedem unter einer eigenen Katalognummer veröffentlichten Tonträger kostenlos zur Verfügung.

§ 16 GRUPPENKLAUSEL

(1) Falls der vertragsgegenständliche Künstler aus eine Personenmehrheit bildet und während der Vertragsdauer ein oder mehrere Mitglieder der Künstler- gruppe aus der Gruppe ausscheiden, wird der Produzent des Labels dies unverzüglich mitteilen.

Im Falle des Ausscheidens eines Gruppenmitglieds ist das Label berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung zum Ende des laufenden Vertragsjahres zu kündigen. Im Falle der Kündigung endet die persönliche Exklusivbindung. Alle übrigen Rechte und Pflichten, insbesondere das Recht der weiteren, exklusiven Auswertung der Vertragsaufnahmen, die Titelexklusivität und die Verpflichtung zur Abrechnung und Zahlung bleiben unberührt. Die Kündigung ist schriftlich spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem personellen Wechsel auszusprechen.

(2) Im Falle des Ausscheidens eines Gruppenmitglieds ist des Labels hiermit die Option eingeräumt, mit dem Produzenten im Hinblick auf das ausscheidende Gruppenmitglied einen mit dieser Vereinbarung deckungsgleichen Vertrag abzuschließen - sofern das Label von ihrem Kündigungsrecht gemäß Absatz (1) keinen Gebrauch gemacht hat.. Die Option ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen seit der schriftlichen Kundgabe des Ausscheidens auszuüben.

§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieser Vertrag gibt alle getroffenen Vereinbarungen erschöpfend wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auf die mündlich auch weder ausdrücklich noch konkludent verzichtet werden kann.

(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Falle die weggefallene Bestimmung in beiderseitigem Einvernehmen durch eine solche zulässige Bestimmung ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten Zweck nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise am nächsten kommt. Letzteres gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.

(3) Für die Auslegung dieses Vertrages ist auch bei Vorliegen eines Auslandsbezugs ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland heranzuziehen.

(4) Erfüllungsort ist der Sitz des Produzenten. Soweit beide Parteien Kaufleute sind oder aus sonstigem Grunde eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand ____________________. In allen übrigen Fällen ist _____________________der Gerichtsstand.

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Ort, Datum Ort, Datum

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Produzent Label

 

 

 

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