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Kanzlei für Medienrecht, horak Rechtsanwälte Fachanwälte Hannover/ München

Wir kennen die Welt der Medien. Als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht bilden wir uns stetig auf unserem Spezialgebiet, dem Medienrecht, fort.

Medien - Entertainment - Event

Neben den klassischen Medien, also Print, Film, Funk & Fernsehen sowie dem Presse- und Verlagsrecht bearbeiten wir alle Facetten der “neuen” Medien. Themen wie die Rechte-Entbündelung bei der Verwertung von Inhalten in den Neuen Medien (Music on Demand, Internetradio,IPTV, Video on Demand u.a.), die Rechtsberatung innovativer Geschäftsmodelle für neue Medien und besonderer Marketingmassnahmen (zB Branded Entertainment) sind unser Tagesgeschäft.

Dabei klären wir gegenüber allen namhaften Verwertungsgesellschaften national, wie GEMA, VG Wort, VG Media, GVL, und international die sich ergebenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Auch und gerade im Online-Medienrecht begleiten wir unsere Mandanten national und international durch alle Bereiche, ob SEO, SEM, Affiliate-Marketing, Adwords, Adsense oder im Zusammenhang mit der Abbildung bestimmter Prozesse im Content, in APPs oder der “Cloud”.

Sie gehen mit innovativen medialen Unternehmungen voran, wir sichern Ihre Rechte frühzeitig und bewahren Sie auf Ihrem Weg vor rechtlichen Unwägbarkeiten. Denn wir haben ein Ziel: Ihren Erfolg. Aufgrund unserer Branchenkenntnisse können wir Ihnen auch in schwierigen Situationen innovative rechtliche Lösungswege aufzeigen, die zu Ihnen passen.

Natürlich gehen wir in Rechte-Piraterie-Fällen gegen die Rechteverletzer mit den unterschiedlichsten Instrumentarien, von Berechtigungsanfragen, Abmahnungen, einstweiligen Verfügungsverfahren oder auch neben Strafverfahren in alternativer Weise vor.

Medienrecht/ Urheberrecht/ Presserecht

Anwalt Medienrecht Hannover MünchenMedienrecht als eigenständiges Rechtsgebiet in Form eines einzelnen Gesetzes oder auch nur systemmatisch aus rechtlicher Sicht geordneter Normen ist nicht existent. Das "Medienrecht" entstand vielmehr aus den (damals) “neuen Medien” (BTX, Modem, Kabelübertragung etc.). Der Begriff ist bis heute branchenorientiert, umfasst aber sowohl klassische als auch “neue” Medien gleichermassen. Als medienrechtlich ausgerichtete Fachanwaltskanzlei bearbeiten wir die Bereiche des klassischen Medienrechts, wie des Rundfunkrechts, des Senderechts, Bühnen- und Aufführungsrechte, Verlagsrecht, Veranstaltungsrecht (Entertainment Recht/ Event Recht), des Telekommunikationsrechts, aber auch alle angrenzenden Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Presserecht, Filmrecht, Musikrecht, Medienarbeitsrecht, Künstlersozialversicherungsrecht, Sportrecht und Datenschutzrecht ab.

Natürlich stehen heute darüberhinaus Aspekte der Neuen Medien im Vordergrund, eCommerce , eGovernment, ePayment (wie Bitcoins), Cloud Computing oder auch „nur“ Vertriebsplattformen wie itunes oder Amazon/eBay sowie die Verwendung eigener oder fremder Rechte auf eigenen oder fremden Internetseiten sowie die Prinzipien der Zugangsoffenheit von Ãœbertragungs- und Vertriebsplattformen für Medieninhalte und allgemein das Wettbewerbs- und Kartellrecht.

Presserecht

Medien genießen nach Artikel 5 des Grundgesetzes einen besonderen Schutz. Dort ist ein sehr umfassendes Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit verankert, das deutlich aufzeigt, wo die Grenzen staatlicher Einflussnahme liegen. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass Medien großen Einfluss besitzen. Sie informieren, unterhalten und vertreten Meinungen. Medien bilden nicht nur die Realität ab; sie prägen und gestalten auch die Realität. Angesichts der starken Position der Medien in unserer Informationsgesellschaft und ihrer hohen gesellschaftspolitischen Bedeutung bedarf es also - in den Grenzen des Artikels 5 - gewisser Korrektur und Regelung durch den Gesetzgeber.

Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht liegt in Deutschland bei den Ländern. Damit es für die bundesweiten elektronischen Medien (dazu gehören Hörfunk, Fernsehen und Online-Dienste) nicht 16 unterschiedliche Regelungen gibt, haben sich die Länder in Staatsverträgen über bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen verständigt. So gibt es eine Reihe verschiedener Rundfunkstaatsverträge (z.B. ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag). In Niedersachsen gibt es daneben für den landesweiten und regionalen/lokalen privaten Rundfunk das Niedersächsische Mediengesetz. Es regelt das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter, die Weiterverbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in Kabelanlagen und die Zuordnung von Übertragungskapazitäten. Aufsichtsbehörde über den privaten Rundfunk ist die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM).

Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks (NDR) ist der NDR-Staatsvertrag. Der NDR ist öffentlich-rechtlicher Rundfunk und wird neben Niedersachsen von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein getragen. Die Programmaufsicht über den NDR hat der Rundfunkrat. Die Federführung in der Rechtsaufsicht wechselt turnusgemäß unter den vier Staatsvertragsländern. Für den Bereich der sog. Printmedien (das sind in erster Linie Zeitungen und Zeitschriften) gilt das Niedersächsische Pressegesetz. Darin sind beispielsweise das Informationsrecht und die Sorgfaltspflicht der Presse, die Anforderungen an ein Impressum und das Recht auf Gegendarstellung geregelt.

Das Medienrecht ist ein vielschichtiger Rechtsbereich, der sämtliche rechtlichen Regelungen rund um die Erstellung, Verbreitung und den Konsum von Medien umfasst. Es vereint Elemente aus verschiedenen Rechtsgebieten, wie dem Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Urheberrecht und internationalem Recht. Hier ist eine umfassende Betrachtung der zentralen Aspekte:


1. Presserecht

Das Presserecht regelt die Rechte und Pflichten von Presseorganen, Journalisten und anderen Medienschaffenden.

1.1 Rechte der Presse

  • Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG): In Deutschland garantiert das Grundgesetz die Freiheit der Presse. Dies umfasst die Freiheit, Nachrichten zu verbreiten, und schützt vor staatlicher Zensur.
  • Informationsfreiheit: Journalisten haben das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beziehen. In Deutschland regelt dies u. a. das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
  • Quellenschutz: Die Verschwiegenheit von Journalisten über ihre Quellen wird durch § 53 StPO geschützt.

1.2 Pflichten der Presse

  • Wahrheitsgemäße Berichterstattung: Journalisten sind verpflichtet, Fakten sorgfältig zu prüfen und keine falschen Informationen zu verbreiten.
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte: Veröffentlichungen dürfen Persönlichkeitsrechte nicht unverhältnismäßig verletzen (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).
  • Gegendarstellung (§ 11 Landespressegesetze): Betroffene haben das Recht, bei unwahren oder verzerrten Darstellungen eine Gegendarstellung zu verlangen.

1.3 Haftung im Presserecht

  • Zivilrechtliche Haftung: Bei Persönlichkeitsverletzungen oder falschen Tatsachenbehauptungen können Betroffene auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz klagen (§ 823 BGB).
  • Strafrechtliche Haftung: Verleumdung (§ 187 StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB) können strafrechtlich verfolgt werden.


2. Berichterstattung

2.1 Zulässigkeit von Berichterstattung

  • Öffentliches Interesse: Informationen über Politiker, Prominente oder gesellschaftlich relevante Themen dürfen in der Regel veröffentlicht werden, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.
  • Intimsphäre: Die private und intime Sphäre von Personen ist besonders geschützt (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 – 1 BvR 653/96).

2.2 Grenzen der Berichterstattung

  • Persönlichkeitsrechte: Eine Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten ist notwendig (BVerfG, Urteil vom 15.06.2010 – 1 BvR 1050/09).
  • Schutz vor Schmähkritik: Kritik ist zulässig, Schmähungen hingegen nicht (BGH, Urteil vom 30.01.2018 – VI ZR 498/16).


3. Medienrechtliche Verträge

Medienrechtliche Verträge sind entscheidend für die Regelung von Nutzungsrechten, Pflichten und Haftungen zwischen Medienunternehmen und anderen Parteien.

3.1 Lizenzverträge

  • Regeln die Nutzung von Urheberrechten an Inhalten.
  • Beispiele: Verträge über die Ausstrahlung von Filmen, Artikeln oder Musik.

3.2 Arbeitsverträge

  • Bestimmen die Pflichten und Rechte von Journalisten und Medienschaffenden, einschließlich des Urheberrechts an journalistischen Werken.

3.3 Sponsoring- und Werbeverträge

  • Klären die Rahmenbedingungen für Werbung in Medien, einschließlich der Transparenzpflichten gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).


4. Europäisches Medienrecht

Das europäische Medienrecht harmonisiert nationale Regelungen der EU-Mitgliedstaaten.

4.1 Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD)

  • Ziel: Förderung eines einheitlichen Medienmarktes in der EU.
  • Regeln: Schutz von Minderjährigen, Werberichtlinien und Transparenz bei Inhalten.

4.2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  • Stellt sicher, dass personenbezogene Daten auch bei journalistischer Verarbeitung geschützt sind.

4.3 EuGH-Entscheidungen

  • Beispiel: Urteil zu "Google Spain" (EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12): Einführung des "Rechts auf Vergessenwerden".


5. Internationales Medienrecht

Das internationale Medienrecht befasst sich mit Regelungen, die über nationale und europäische Grenzen hinausgehen.

5.1 Wichtige Regelwerke

  • UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt: Förderung des Schutzes von Kultur und Medienvielfalt.
  • Internationales Urheberrecht (Berner Ãœbereinkunft): Harmonisierung von Urheberrechten weltweit.

5.2 Internationale Gerichtsbarkeit

  • Streitigkeiten im internationalen Medienrecht werden oft vor Schiedsgerichten oder internationalen Institutionen (z. B. WTO) ausgetragen.


6. Zukünftige Entwicklung im Medien-/Presserecht

6.1 Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz (KI)

  • Einsatz von KI in der Berichterstattung: KI kann Inhalte erstellen, jedoch stellt sich die Frage nach der Urheberschaft und Haftung.
  • Deepfakes: Manipulierte Inhalte könnten zu neuen rechtlichen Regelungen führen.
  • Ethik und Algorithmen: Transparenz bei der Nutzung algorithmischer Systeme wird eine größere Rolle spielen.

6.2 Plattformregulierung

  • Digital Services Act (DSA): Einführung von Haftungsregelungen für Plattformen wie YouTube und Facebook, um die Verbreitung von illegalen Inhalten zu verhindern.
  • Uploadfilter: Eine der umstrittensten Regelungen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht (Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie).

6.3 Neue Geschäftsmodelle

  • Abonnements und Paywalls erfordern neue vertragliche und datenschutzrechtliche Regelungen.


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Medienrecht ein dynamisches Rechtsgebiet ist, das sich an neue technologische Entwicklungen, gesellschaftliche Veränderungen und rechtliche Herausforderungen anpassen muss. Die rechtliche Bewertung von KI, Plattformen und neuen Formen der Mediennutzung wird in den kommenden Jahren eine zentrale Rolle spielen.

Kanzleiprofil im Medienrecht/ Urheberrecht/ Presserecht

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte begleitet Sie durch das Medienrecht. Dabei streben wir eine dauerhafte Beziehung zu Ihnen an, die auf Qualität, Vertrauen und Verlässlichkeit unserer Leistungen basiert.

Natürlich beraten wir mittelständische Unternehmen, Konzerne, Institutionen der Wirtschaft und öffentlich-rechtliche Körperschaften unterschiedlicher Grössenordnungen sowie Privatpersonen. Das ist auch gut so. Wir bieten jedoch mehr.

Unser Profil wird durch unsere Anwälte geprägt. Wir sind Dienstleister. Fachliche Kompetenz, fundierte Ausbildung, kontinuierliche Weiterbildung und Erfahrung bilden unsere Grundlage. Spezialisierung, verzweigte Branchen- und Fachkenntnisse sowie Kreativität sind individuell ausgeprägte Züge unserer Anwälte von der Beratung bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Frühzeitige Rechtsberatung ermöglicht Ihnen rechtlich abgesicherte Aktivitäten. Im Streitfall stehen wir auch alternativen Lösungswegen jenseits der insolvenzrechtlichen Forderungsdurchsetzung pragmatisch gegenüber.

Unserer Anwälte üben ihren Traumberuf aus. So lässt sich perfekte Beratung bei höchstem Qualitätsanspruch mit Ihrer persönlichen Betreuung in unserem Hause verbinden. Ihr Anwalt ist für Sie da und begleitet alle nötigen Schritte auf dem Weg zu Ihrem Erfolg. Ihr Ziel ist unser Ziel.

Vertretungsberechtigung im Medienrecht/ Urheberrecht/ Presserecht

Die Rechtsanwälte sind bei allen Gerichten (alle Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie alle Bundesgerichte mit Ausnahme des BGH in Zivilsachen) vertretungsberechtigt. Natürlich begleiten wir unsere Mandanten auch vor dem EGMR (europäisches Gericht für Menschenrechte), dem EuG (europäisches Gericht 1. Instanz), dem EuGH (europäischer Gerichtshof) und vielen weiteren nationalen und internationalen Behörden und Schiedsgerichten.

 

 

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