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Abmahnung im Medienrecht

Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches Instrument zur Durchsetzung von Rechten, das insbesondere im Medienrecht häufig genutzt wird. Sie dient dazu, Rechtsverletzungen wie Urheberrechtsverstöße, Markenrechtsverletzungen, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ohne direkte gerichtliche Auseinandersetzung zu klären. Mit der Abmahnung wird in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.


1. Ziel und Zweck der Abmahnung

a) Ziel

  • Beseitigung der Rechtsverletzung: Sofortige Unterbindung des rechtswidrigen Verhaltens.
  • Vermeidung eines Gerichtsverfahrens: Außergerichtliche Einigung spart Kosten und Zeit.
  • Hinweisfunktion: Informiert den Abgemahnten über den geltend gemachten Anspruch.

b) Rechtsgrundlagen

  • Urheberrecht: §§ 97, 97a UrhG.
  • Markenrecht: § 14 MarkenG.
  • Wettbewerbsrecht: § 12 UWG.


2. Anwendungsbereiche im Medienrecht

a) Urheberrechtsverletzungen

  • Beispiele:
    • Unerlaubte Nutzung von Bildern, Musik, Videos oder Texten.
  • Rechtsprechung:
    • BGH, Az. I ZR 53/17 („Vorschaubilder II“)
      • Nutzung geschützter Bilder ohne Lizenz in Vorschaubildern kann eine Abmahnung rechtfertigen.

b) Markenrechtsverletzungen

  • Beispiele:
    • Verwendung geschützter Logos, Namen oder Designs in digitalen Medien.
  • Rechtsprechung:
    • EuGH, Az. C-487/07 („AdWord-Entscheidung“)
      • Unerlaubte Nutzung geschützter Marken in Google Ads führt zu markenrechtlichen Ansprüchen.

c) Wettbewerbsrecht

  • Beispiele:
    • Irreführende Werbung in Social Media.
    • Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (z. B. bei Influencer-Marketing).
  • Rechtsprechung:
    • BGH, Az. I ZR 90/20 („Influencer-Marketing III“)
      • Influencer müssen Beiträge als Werbung kennzeichnen, wenn eine geschäftliche Verbindung besteht.

d) Persönlichkeitsrechte

  • Beispiele:
    • Veröffentlichung privater Fotos ohne Einwilligung.
    • Verleumdungen oder Beleidigungen in sozialen Medien.
  • Rechtsprechung:
    • BGH, Az. VI ZR 34/15 („Bild ohne Einwilligung“)
      • Veröffentlichung von Bildern ohne Zustimmung des Abgebildeten verletzt das Persönlichkeitsrecht.


3. Aufbau einer Abmahnung

  1. Darstellung der Rechtsverletzung:

    • Beschreibung des rechtswidrigen Verhaltens und Verweis auf die verletzte Rechtsnorm.
    • Beispiel: Unerlaubte Nutzung eines Fotos auf einer Website.
  2. Aufforderung zur Unterlassung:

    • Forderung, das rechtswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen.
  3. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung:

    • Erklärung, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, bei Androhung einer Vertragsstrafe.
  4. Forderung nach Schadensersatz:

    • Geltendmachung von Kosten oder entgangenem Gewinn (z. B. Lizenzgebühren).
  5. Fristsetzung:

    • Angemessene Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Erfüllung weiterer Forderungen.
  6. Androhung gerichtlicher Schritte:

    • Hinweis auf gerichtliche Maßnahmen bei Nichtbefolgung.


4. Unterlassungserklärung

a) Definition

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine Erklärung des Abgemahnten, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Sie enthält eine Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten Verstoßes.

b) Inhalte

  1. Verpflichtung zur Unterlassung:
    • Erklärung, das beanstandete Verhalten nicht mehr auszuüben.
  2. Vertragsstrafe:
    • Zahlung eines festgelegten Betrags bei erneutem Verstoß.
  3. Kostenübernahme:
    • Ãœbernahme der Abmahnkosten, einschließlich Anwaltsgebühren.
  4. Schadensersatz (optional):
    • Zahlung für entstandene Schäden (z. B. entgangene Lizenzgebühren).

c) Modifizierte Unterlassungserklärung

  • Der Abgemahnte kann die Erklärung anpassen, um zu weitgehende Verpflichtungen zu vermeiden.


5. Rechte und Pflichten des Abgemahnten

a) Rechte

  1. Prüfung der Abmahnung:
    • Ãœberprüfung, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind.
  2. Modifizierte Unterlassungserklärung:
    • Anpassung der Unterlassungserklärung an die tatsächliche Rechtslage.
  3. Gegenabmahnung:
    • Bei unberechtigten oder missbräuchlichen Abmahnungen.

b) Pflichten

  1. Reaktion innerhalb der Frist:
    • Fristen müssen eingehalten werden, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
  2. Kostentragung:
    • Bei berechtigter Abmahnung Ãœbernahme der Rechtsanwaltskosten des Abmahners.


6. Folgen einer Abmahnung

a) Bei Abgabe der Unterlassungserklärung

  • Der Abgemahnte verpflichtet sich, das Verhalten zu unterlassen und ggf. eine Vertragsstrafe bei erneutem Verstoß zu zahlen.

b) Bei Nichtreagieren

  • Der Abmahnende kann gerichtliche Schritte einleiten, z. B. durch eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage.


7. Missbräuchliche Abmahnungen

a) Definition

Eine Abmahnung ist missbräuchlich, wenn sie primär der Generierung von Kosten oder der Behinderung von Wettbewerbern dient (§ 8c UWG).

b) Beispiele

  • Abmahnwellen gegen kleine Online-Shops wegen trivialer Verstöße (z. B. fehlendes Impressum).
  • Ãœberzogene Forderungen in der Abmahnung.

c) Rechtsfolgen

  • Der Abgemahnte kann sich wehren und seinerseits Schadensersatz verlangen.


8. Beispiele für Gerichtsurteile

  1. BGH, Az. I ZR 46/12 („Pauschale Vertragsstrafe“)

    • Pauschale Vertragsstrafen in Unterlassungserklärungen können unwirksam sein.
  2. EuGH, Az. C-484/14 („Werbung in Cookies“)

    • Verwendung von Cookies ohne Zustimmung kann abgemahnt werden.
  3. LG Köln, Az. 14 O 427/13

    • Unberechtigte Abmahnungen können als missbräuchlich eingestuft werden.


9. Rolle von Anwälten im Abmahnverfahren

a) Beratung

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung.
  • Unterstützung bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen.

b) Vertretung

  • Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen.
  • Durchsetzung berechtigter Ansprüche, einschließlich gerichtlicher Verfahren.

c) Schieds- und Gerichtsverfahren

  • Vertretung vor Gerichten oder in außergerichtlichen Schlichtungsverfahren.

     

     

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